Ein Vierjähriger stürzt beim Ausritt von einem Pferd und wird schwer verletzt – nun muss der Pferdehalter für einen Teil der Behandlungskosten aufkommen. Das Landgericht Meiningen sieht die Schuld für den Unfall jedoch hauptsächlich bei der Mutter des Jungen, die ihn ohne Sattel und Zügel auf das Tier gesetzt hatte. Der Halter hätte aber auf eine sichere Ausstattung bestehen müssen, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 978/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Meiningen Datum: 19.08.2022 Aktenzeichen: 1 O 978/21 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Tierhalterhaftung Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Krankenversicherung des verletzten M. P., die Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht. Sie fordert vom Beklagten 31.096,24 €, die sie für Heilbehandlungen gezahlt hat, und behauptet, dass der Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, da sich die spezifische Tiergefahr beim Unfall verwirklicht habe. Beklagter: Besitzer des Pferdes, das den Unfall verursacht hat. Er weist die Ansprüche zurück und argumentiert, dass die Mutter des Geschädigten für den Unfall verantwortlich sei, da sie das Kind ohne ausreichende Sicherheit auf das Pferd gesetzt habe. Der Beklagte sieht sich aufgrund der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht haftbar. Um was ging es? Sachverhalt: Der bei der Klägerin krankenversicherte M. P. wurde am 26.10.2018 von einem Pferd des Beklagten abgeworfen und verletzt. Die Mutter von M. P. setzte ihn auf das Pferd, das schließlich scheute und ihn abwarf. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Beklagte als Halter des Pferdes für
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Brandenburg Az: 12 U 13/10 Urteil vom 08.07.2010 Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 281/09, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision […]