Feuchtigkeit im Keller, veraltete Elektrik und Asbest an der Fassade – mit diesen Mängeln konfrontierten Käufer ein Verkäufer-Ehepaar nach dem Erwerb eines Einfamilienhauses. Doch das Landgericht Memmingen wies die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ab, da den Verkäufern keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden konnte. Obwohl ein Sachverständiger die Mängel bestätigte, lagen die Käufer mit dem Vorwurf, die Verkäufer hätten diese bewusst verschwiegen, falsch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 340/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 06.04.2023 Aktenzeichen: 35 O 340/20 Verfahrensart: Zivilverfahren zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags Rechtsbereiche: Kaufvertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer der Immobilie, die den Rückabwicklungsprozess einleiteten. Sie argumentierten, dass die Beklagten sie arglistig über Mängel getäuscht hätten, einschließlich Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen im Keller, unzureichender Dachisolation, nicht erneuerter Elektrik und einer Energieeffizienzklasse, die schlechter als angegeben war. Beklagte: Verkäufer der Immobilie, die den Vorwurf der Täuschung bestritten. Sie behaupteten, die Immobilie in einem guten Zustand verkauft zu haben, und beriefen sich auf die von den Voreigentümern erhaltenen Informationen bezüglich der Immobilie. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger kauften von den Beklagten ein Einfamilienhaus und entdeckten später Mängel, die sie vorher nicht erkannt hatten. Sie verlangten die Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung, dass die Beklagten diese Mängel arglistig verschwiegen hätten. Kern
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de AG Oldenburg – Az.: 1 C 1390/13 (XX) – Urteil vom 18.11.2013 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3 Das Urteil ist […]