Ein Beifahrer greift ins Lenkrad und stürzt sich und seine Mitfahrer in einen schweren Unfall. Das Landgericht Memmingen musste nun klären, wer für die entstandenen Kosten von über 50.000 Euro aufkommt – und entschied, dass der Eingriff des Beifahrers die Haftung des Fahrzeughalters ausschließt. Damit steht die Krankenversicherung des Verletzten vor einem finanziellen Scherbenhaufen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 O 1552/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 15.09.2023 Aktenzeichen: 32 O 1552/22 Verfahrensart: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die gesetzliche Krankenversicherung eines Mitglieds, das bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Sie verlangte Ersatz der Kosten für die medizinische Versorgung ihres Mitglieds. Beklagter: Der Fahrer des Fahrzeugs, das Unfallfahrzeug selbst (über den Halter) und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Sie argumentierten, dass der Unfall durch das Eingreifen des Beifahrers (Mitglied der Klägerin) ins Lenkrad verursacht wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall wurde das Versicherungsmitglied der Klägerin verletzt. Der Unfall ereignete sich, als der Fahrer während der Fahrt abgelenkt wurde, um die Fensterscheibe zu schließen, was zur Kollision des Fahrzeugs mit einem Baum führte. Jedoch griff der Beifahrer, das Mitglied der Klägerin, ins Lenkrad. Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagten zu 100% haften, trotz des Eingreifens des Beifahrers ins Lenkrad, das als Mitverursachung des Unfalls angesehen wurde. Was wurde entsch
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Erleidet ein Fahrzeugführer eine Panne und wird die Gefahrenstelle durch die Polizei gesichert, so ist der Fahrzeugeigentümer verpflichtet, die Polizeipersonalkosten zu tragen (VG Trier, Urteil vom 19.01.2010, Az.: 1 K 621/09.TR). Die Polizei kann nach der geltenden Gesetzeslage die anfallenden Personal- und Sachmittelkosten gegenüber dem Verursacher geltend machen.[…] Auszug aus […]