Ein abgelehnter Pflegegrad-Antrag ist kein Grund zur Resignation. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte geltend machen, erfolgreich Widerspruch einlegen und doch noch die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Ablehnung ist nicht endgültig: Eine abgelehnte Pflegegradeinstufung bedeutet nicht das Ende; es gibt rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Fristen für den Widerspruch: Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids kann Widerspruch eingelegt werden. Pflegekasse muss neu prüfen: Nach dem Widerspruch ist die Pflegekasse verpflichtet, den Fall erneut zu bewerten und gegebenenfalls eine weitere Begutachtung zu veranlassen. Gutachten des Medizinischen Dienstes prüfen: Eine sorgfältige Analyse kann Fehler oder unvollständige Bewertungen aufdecken. Pflegetagebuch führen: Durch die detaillierte Dokumentation des Hilfebedarfs über mindestens zwei Wochen kann der tatsächliche Pflegebedarf nachgewiesen werden. Beratungsangebote nutzen: Pflegestützpunkte bieten kostenlose Unterstützung und Beratung bei der Antragstellung und im Widerspruchsverfahren. Klage beim Sozialgericht: Bei erneuter Ablehnung besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage einzureichen; das Verfahren ist kostenfrei und ohne Anwaltszwang. Besondere Fälle berücksichtigen: Spezifische Herausforderungen bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit im Kindesalter sollten im Widerspruch besonders beachtet werden. Verfahrensrechte wahrnehmen: Rechte wie Akteneinsicht und das Hinzuziehen einer Vertrauensperson können den Prozess unterstützen. Dokumentation ist entscheidend: Sorgfältige Aufzeichnung aller Schritte und Korrespondenzen kann den Erfolg im Verfahren erhöhen. Formale Anforderungen beachten:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 165/18 – Beschluss vom 10.06.2020 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 2 O 210/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. […]