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Immaterieller Schadensersatz nach DS-GVO

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Ein Mobilfunkkunde scheiterte vor dem Landgericht München I mit seiner Klage gegen Vodafone auf Schadenersatz wegen der Übermittlung seiner Vertragsdaten an die SCHUFA. Obwohl der Kläger ein „Gefühl des Kontrollverlusts“ und Sorgen um seine Bonität geltend machte, sah das Gericht keinen konkreten Schaden und wies die Klage ab. Der Kläger hatte den Mobilfunkvertrag im August 2020 abgeschlossen und die Übermittlung der Daten an die SCHUFA erst drei Jahre später beanstandet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 13245/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 18.07.2024 Aktenzeichen: 3 O 13245/23 Verfahrensart: Zivilrechtsverfahren Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegen die Beklagte geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die SCHUFA unrechtmäßig war und ihm immateriellen Schaden und ein Gefühl des Kontrollverlusts verursachte. Er fordert daher Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro und die Unterlassung weiterer Datenübermittlungen ohne Einwilligung. Beklagte: Ein Telekommunikationsanbieter, der die Klage abweist und behauptet, dass die Datenübermittlung rechtmäßig sei, da sie der Betrugsprävention diene und im berechtigten Interesse liege, wie von der DSGVO vorgesehen. Die Beklagte argumentiert, dass kein konkreter Schaden beim Kläger vorliege und die übermittelten Daten keinen negativen Einfluss auf seine Bonität hatten. Zudem seien die von ihnen gemeldeten Daten mittlerweile gelöscht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläg


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