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Immaterieller Schadensersatz nach DS-GVO

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Ein Mobilfunkkunde scheiterte vor dem Landgericht München I mit seiner Klage gegen Vodafone auf Schadenersatz wegen der Übermittlung seiner Vertragsdaten an die SCHUFA. Obwohl der Kläger ein „Gefühl des Kontrollverlusts“ und Sorgen um seine Bonität geltend machte, sah das Gericht keinen konkreten Schaden und wies die Klage ab. Der Kläger hatte den Mobilfunkvertrag im August 2020 abgeschlossen und die Übermittlung der Daten an die SCHUFA erst drei Jahre später beanstandet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 13245/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 18.07.2024
  • Aktenzeichen: 3 O 13245/23
  • Verfahrensart: Zivilrechtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegen die Beklagte geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die SCHUFA unrechtmäßig war und ihm immateriellen Schaden und ein Gefühl des Kontrollverlusts verursachte. Er fordert daher Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro und die Unterlassung weiterer Datenübermittlungen ohne Einwilligung.
  • Beklagte: Ein Telekommunikationsanbieter, der die Klage abweist und behauptet, dass die Datenübermittlung rechtmäßig sei, da sie der Betrugsprävention diene und im berechtigten Interesse liege, wie von der DSGVO vorgesehen. Die Beklagte argumentiert, dass kein konkreter Schaden beim Kläger vorliege und die übermittelten Daten keinen negativen Einfluss auf seine Bonität hatten. Zudem seien die von ihnen gemeldeten Daten mittlerweile gelöscht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags wurden personenbezogene Daten an die SCHUFA übermittelt. Der Kläger erhielt später eine Übersicht seiner bei der SCHUFA gespeicherten Daten und fühlte sich dadurch in seiner Bonität beeinträchtigt, forderte Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Datenübermittlungen durch die Beklagte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die bloße Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers einen DSGVO-Verstoß darstellt, der zu Schadensersatzberechtigungen führt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass allein ein Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden müsse bewiesen werden, was dem Kläger nicht gelungen war. Seine Befürchtungen bezüglich negativer Bonitätsauswirkungen wurden als unbegründet erachtet. Auch das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO erhebt keinen Anspruch auf Unterlassung weiterer Datenübermittlungen. Zudem waren die von der Beklagten übermittelten Daten mittlerweile gelöscht, was zukünftige Schäden unwahrscheinlich machte.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht, dass umfassende Beweise für konkrete Schäden bei DSGVO-Verletzungen erforderlich sind, um Schadensersatzansprüche zu rechtfertigen. Die übermittelten Daten wurden gelöscht, sodass auch zukünftige Schäden ausgeschlossen werden konnten….

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