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Grundstückskaufvertrag – Rückauflassungsanspruch bei Bauverpflichtung – Rückabwicklung

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Eine Gemeinde verkaufte ein Grundstück mit der Auflage, darauf ein Gewerbegebäude zu errichten, verweigerte dem Käufer jedoch später die Baugenehmigung für die vereinbarte Höhe. Das Landgericht Memmingen wies die Klage der Gemeinde auf Rückübertragung des Grundstücks ab und warf ihr treuwidriges Verhalten vor, da sie die vertragsgemäße Erfüllung selbst verhindert hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Vereinbarungen und die Kooperation im Baugenehmigungsverfahren sind, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 1526/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 14.07.2022 Aktenzeichen: 35 O 1526/21 Verfahrensart: Zivilrechtsstreit Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Grundstücksrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Verkäuferin des Grundstücks, die die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund einer nicht eingehaltenen Bauverpflichtung anstrebt. Sie argumentiert, dass es dem Käufer möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Halle innerhalb der vereinbarten Frist zu errichten, und sieht den Rückforderungsanspruch durch das scheiternde Bauvorhaben gerechtfertigt. Beklagter: Der Käufer des Grundstücks, der argumentiert, dass äußere Umstände wie Änderungen des Bebauungsplans ihn daran gehindert hätten, das Bauvorhaben planmäßig umzusetzen. Er beruft sich zudem auf Treuwidrigkeit der Klage und mangelnde Anpassung der Vertragsbedingungen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, da der Beklagte die vertraglich vereinbarte Bauverpflichtung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt haben soll. Der Kaufvertrag von 2016 beinhaltete die Auflage, innerhalb von fünf Jahren ein Gewerbegebäude zu errichten. Aufgrund verschiedener Hindernisse, einschl


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