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Erstattung von Flugnebenkosten nach Nichtantritt des Fluges

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  Fluggäste dürfen sich freuen! Das Landgericht Memmingen entschied, dass Airlines auch bei nicht angetretenen Flügen Steuern und Gebühren zurückzahlen müssen. Im konkreten Fall ging es um 71,88 Euro, die zwei Passagiere für Flüge von Memmingen nach Sofia zurückfordern konnten – ein Urteil mit Signalwirkung für alle Reisenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 676/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 28.09.2022 Aktenzeichen: 13 S 676/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Vertragsrecht, Verbraucherrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Erstattung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene Flüge. Sie argumentiert, dass die in den Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Regelungen (irisches Recht, Abtretungsverbot, Verwaltungsgebühr) unwirksam seien und der Rückzahlungsanspruch aus deutschem Recht bestehe (§§ 648, 812 BGB). Beklagte: Eine Fluggesellschaft, die sich gegen die Klage wehrt. Sie behauptet, dass irisches Recht gelten solle und die Abtretung der Ansprüche nicht wirksam sei. Die Beklagte argumentiert, dass die Verwaltungsgebühr gerechtfertigt und ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Passagiere T. W. und K. G.-W. hatten Flüge bei der Beklagten gebucht, die sie nicht antraten. Dafür bezahlten sie Steuern und Gebühren in Höhe von 71,88 €. Die Klägerin verlangt nu


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