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Beauftragung eines Notars zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses – Zwangsgeldfestsetzung

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Ein Mann in Memmingen sollte nach dem Tod seiner Frau ein Nachlassverzeichnis erstellen, doch das Verfahren zog sich über Jahre hin. Obwohl er letztendlich einen Notar beauftragte, reichte sein Sohn einen Antrag auf Zwangsgeld ein – doch das Gericht entschied zugunsten des Vaters. Der Fall beleuchtet die Schwierigkeiten und Fallstricke bei der Nachlassabwicklung und zeigt, wie wichtig eine zügige und korrekte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 753/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 02.06.2022
  • Aktenzeichen: 35 O 753/20
  • Verfahrensart: Beschlussverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Sohn der Verstorbenen, Antragsteller der Verhängung eines Zwangsgeldes. Er argumentiert, dass Maßnahmen gegen den Notar wegen Untätigkeit ergriffen werden müssen.
  • Beklagter: Ehemann der Verstorbenen. Er ist verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, trägt jedoch vor, dass dies aufgrund der Abhängigkeit von der Mitwirkung eines Notars, der überlastet ist, nicht möglich sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte wurde verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis der verstorbenen Mutter des Klägers zu erstellen. Die Erstellung verzögerte sich, da die beauftragte Notarin überlastet war. Der Kläger beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, um den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu zwingen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes vorliegen, wenn die Verzögerung auf der Untätigkeit des Notars beruht und der Schuldner aktiv Maßnahmen zur Erfüllung ergreift, nachdem der Antrag auf Zwangsgeld gestellt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Der Normzweck des § 888 ZPO erfordert es, den Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlung zu bringen. Da der Beklagte rechtzeitig nach Einreichung des Antrags Maßnahmen ergriff, um das Nachlassverzeichnis zu erstellen, wäre die Verhängung eines Zwangsgeldes nur eine Sanktion für vergangene Untätigkeit, was dem Zweck der Regelung zuwiderläuft.
  • Folgen: Der Beklagte muss aktuell kein Zwangsgeld zahlen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Abhängigkeit von Dritten die Eigenverantwortung des Schuldners betont wird, jedoch die Verhängung von Sanktionen unzulässig ist, wenn der Schuldner nachweislich Schritte zur Erfüllung eingeleitet hat.

Zwangsgeld für Erben: Wichtige Lektionen aus einem Nachlassverzeichnis-Fall

Die Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist im Erbrecht ein wichtiger Schritt, um die Vermögenswerte eines Verstorbenen zu dokumentieren und die Erbfolge zu regeln. Ein Nachlassverzeichnis legt alle Aktiva und Passiva offen und erleichtert die Nachlassverwaltung für die Erben. In vielen Fällen wird hierfür eine notarielle Urkunde benötigt, die auch die Kosten für den Notar umfasst. Versäumnisse oder Verzögerungen in der Erstellung des Verzeichnisses können jedoch zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen, wie etwa der Festsetzung von Zwangsgeld. Wenn Erben trotz Aufforderung nicht zeitgerecht handeln, droht die Zwangsvollstreckung, die weitreichende finanzielle Folgen haben kann….


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