Eine Wohnungseigentümerin scheiterte vor dem Landgericht Lüneburg mit dem Versuch, ihre Eigentümergemeinschaft zur Klage gegen die ehemalige Hausverwaltung zu zwingen. Das Gericht entschied, dass jeder Eigentümer selbst über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen entscheiden kann, und die Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, die Kosten und Risiken einer Klage zu tragen. Die Entscheidung stärkt die Autonomie der einzelnen Wohnungseigentümer bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 34/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lüneburg Datum: 13.05.2020 Aktenzeichen: 9 S 34/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Wohnungseigentümerin, die Ansprüche gegen die vormalige Verwalterin geltend machen möchte. Sie argumentiert, dass die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) verpflichtet sei, entsprechende Regressansprüche zu verfolgen. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die entschieden hat, keine Regressansprüche gegen die ehemalige Verwalterin zu verfolgen. Sie haben die Anträge der Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Maßnahmen abgelehnt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.06.2019 Berufung eingelegt, da sie die Ablehnung ihrer Anträge durch die Wohnungseigentümergemeinschaft anfocht. Die Anträge betrafen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemalige Verwalterin für vermeintlich pflichtwidriges Handeln. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, im Interesse der Gemeinsc
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Essen – Az.: 25 C 125/18 – Urteil vom 21.03.2019 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, […]