Ein vermeintlicher Bagatellschaden entpuppt sich als massiver Heckschaden: Käufer eines Gebrauchtwagens scheitert mit Klage auf Rückabwicklung vor dem Landgericht Itzehoe. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung gegen die Autohändlerin konnte nicht bewiesen werden, zudem waren die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 68/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Itzehoe Datum: 17.04.2024 Aktenzeichen: 10 O 68/22 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Kaufrecht, AGB-Recht, Verjährung Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer eines gebrauchten SEAT Leon. Er forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags und behauptete, die Beklagte habe ihn arglistig über einen erheblichen Unfallschaden am Fahrzeug getäuscht. Er argumentierte, dass die Beklagte als Händler verpflichtet gewesen sei, über den Schaden aufzuklären, und dass die Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB unzulässig sei. Beklagte: Verkäuferin des Fahrzeugs und gewerbliche Autohändlerin. Sie bestritt die Arglist und behauptete, alle ihr bekannten Informationen im Kaufvertrag angegeben zu haben. Sie hielt an der verkürzten Verjährungsfrist des Kaufvertrags fest und meinte, keine Pflicht zur speziellen Überprüfung des Fahrzeugs zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte im April 2019 einen Gebrauchtwagen von der Beklagten erworben. Im Kaufvertrag war ein früherer Unfallschaden am Fahrzeug angegeben. Nachträglich entdeckte der Kläger, dass es sich um einen schwerwiegenderen Schaden gehandelt haben könnte und verla
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az: I-3 Wx 212/10 Beschluss vom 16.11.2010 In dem Nachlasspflegschaftsverfahren für die unbekannten Erben der verstorbenen …..hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.07.2010 – 42 VI 823/09 – b e s c h l […]