Ein Inkassounternehmen meldete einen Vater wegen einer Stromschulden von knapp 500 Euro sofort nach Erlass des Vollstreckungsbescheids an die Schufa – noch bevor dieser ihn überhaupt erhalten hatte. Das Landgericht Mainz sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und verurteilte das Unternehmen zu 5.000 Euro Schadensersatz, da der Mann durch den Schufa-Eintrag massive Nachteile erlitt. Das Urteil stärkt die Rechte von Schuldnern gegenüber voreiligen Negativmeldungen an Auskunfteien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 12/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Mainz
- Datum: 12.11.2021
- Aktenzeichen: 3 O 12/20
- Verfahrensart: Zivilverfahren wegen unrechtmäßiger Negativmeldung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein allein erziehender Vater, der Klage gegen eine unrechtmäßige Negativmeldung eines Inkassounternehmens erhoben hat und dadurch wirtschaftliche Nachteile erlitt, beispielsweise die Gefahr des Scheiterns einer Immobilienfinanzierung und die Sperrung von Kreditkarten.
- Beklagte: Ein Inkassounternehmen, das eine Forderung des Klägers an die S. Holding AG gemeldet hat, ohne die Einspruchsfrist abzuwarten, und die spätere Einmeldung als rechtmäßig betrachtet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagte meldete eine titulierte Forderung gegen den Kläger an die S. Holding AG. Die Einmeldung erfolgte am Tag der Titulierung, bevor der Kläger die Forderung begleichen konnte. Der Kläger erfuhr von der Einmeldung, nachdem er die Zahlung bereits veranlasst hatte. Das Inkassounternehmen widerrief die Meldung später, ohne dies dem Kläger vor der Klage mitzuteilen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Negativmeldung der Beklagten über die titulierte Forderung rechtswidrig war, da sie ohne Ablauf der Einspruchsfrist beim Kläger einging und somit auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers schutzwürdig verletzt wurden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die Einmeldung der Forderung rechtswidrig war. Es verurteilte die Beklagte zur Mitteilung an die S. Holding AG, den Zustand wiederherzustellen, als wäre die Einmeldung nie erfolgt. Weiterhin wurde der Beklagten untersagt, zukünftige Meldungen über den Kläger zu tätigen, sofern keine neuen Forderungen entstehen. Der Kläger erhielt Schadensersatz.
- Begründung: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers war nicht rechtmäßig, da überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers bestanden. Es fehlte ein berechtigtes Interesse der Beklagten zum Zeitpunkt der Einmeldung, da die Einspruchsfrist nicht abgewartet wurde und der Kläger nicht über die mögliche Datenübermittlung informiert war.
- Folgen: Die Beklagte muss Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zahlen und darf keine weiteren negativen Einträge ohne neue Forderungen melden. Dies sichert die Rechte des Klägers auf Datenschutz und wahrt wirtschaftliche und persönliche Interessen.
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