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Zwei Familien kaufen ein Zweifamilienhaus und wollen die Maklerprovision drücken, indem sie sich auf ein Gesetz für Einfamilienhäuser berufen. Doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entscheidet zugunsten der Maklerin und stärkt damit die objektive Beurteilung von Immobilien bei der Berechnung der Courtage. Ein wegweisendes Urteil, das für Klarheit im Immobilienmarkt sorgt.
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 25/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 01.03.2024
- Aktenzeichen: 19 U 25/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Maklerfirma, die von den Beklagten die Zahlung der Maklercourtage fordert. Die Klägerin argumentiert, dass der in Rede stehende Kaufvertrag über ein Zweifamilienhaus keine Wohnung oder kein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat und daher der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB nicht gilt.
- Beklagte: Käufer eines Zweifamilienhauses, die mit der Klägerin Maklerverträge abschlossen und von der Klägerin auf Zahlung einer Courtage in Höhe von 29.750,00 € verklagt wurden. Sie lehnen die Zahlung ab mit der Begründung, sie hätten Eigentumswohnungen und kein Mehrfamilienhaus erworben, und argumentieren, dass die Maklerverträge aufgrund des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz unwirksam seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin schloss Maklerverträge mit den Beklagten über den Kauf eines Zweifamilienhauses. Die Beklagten argumentieren, sie hätten getrennte Wohnungen erworben und die Verträge seien daher unwirksam, weil die Courtage nicht zwischen Käufer- und Verkäuferseite geteilt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Ist der Kauf eines Zweifamilienhauses, das in zwei Wohnungen aufgeteilt werden soll, als Kauf von Wohnungen oder eines Einfamilienhauses zu beurteilen, und somit § 656c BGB anwendbar?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung der Maklercourtage von 29.750,00 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt….