Eine Frau verklagte die Versicherung des Unfallgegners nach einem schweren Verkehrsunfall – doch die Richter wiesen die Klage ab. Der Versicherung stehe eine angemessene Frist zur Prüfung des Falls zu, insbesondere bei komplexen Unfallschäden, so das Landgericht Marburg. Die Versicherung hatte bereits Schmerzensgeld gezahlt und ihre Regulierungsbereitschaft signalisiert, wollte aber erst die Ermittlungsakte einsehen, bevor sie die volle Haftung übernimmt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 77/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Marburg Datum: 11.09.2023 Aktenzeichen: 7 O 77/23 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Privatperson, die Ansprüche wegen eines schweren Verkehrsunfalls geltend machte. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sei. Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers fungiert. Die Beklagte argumentierte, dass vor einer endgültigen Regulierung Einsicht in die Ermittlungsakte notwendig sei, um den Umfang und die Berechtigung der Ansprüche prüfen zu können. Sie leistete bereits Vorschusszahlungen zur Schadensregulierung und signalisierte Bereitschaft zur weiteren Regulierung nach Akteneinsicht. Um was ging es? Sachverha
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hannover Az.: 14 S 58/12 Beschluss vom 22.02.2013 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.06.2012 – 503 C 13525/11 – durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen […]