In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass die Strafmilderung durch das neue Cannabisgesetz auch bei gleichzeitigem Besitz von Cannabis und anderen Drogen greifen kann. Ein Mann, der wegen des Besitzes von Cannabis und Metamphetamin verurteilt worden war, profitiert nun von der neuen Regelung und erhält eine reduzierte Strafe. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber habe mit der Amnestieregelung beabsichtigt, keine Strafe mehr für nicht mehr strafbare Handlungen zu verhängen, unabhängig davon, ob weitere Delikte vorliegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Magdeburg Datum: 18.06.2024 Aktenzeichen: 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24) Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft: Legte die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Argumentierte, dass eine Ermäßigung der Strafe gemäß Artikel 313 EGStGB unzulässig sei, da der Besitz verschiedener Betäubungsmittel nur eine Handlung darstellt und keine Tateinheit im Sinne des genannten Artikels vorliegt. Verurteilter: Wurde ursprünglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Die beim Amtsgericht erwirkte Milderung der Strafe wurde im Beschwerdeverfahren verteidigt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Verurteilte wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach einer Gesetzesänderung, die den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Milderung der Strafe, die das Amtsgericht gewährte. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein. Kern des Rechtsstreits: Es wurde diskutiert, ob die Gesetzesänderung zur Legalitä
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken 8. Zivilsenat – Az.: 8 U 472/09 – 122 – Urteil vom 30.08.2012 I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 75/09 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-, des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. III. […]