Ein Autofahrer aus Schleswig-Holstein klagte gegen eine Gemeinde, nachdem er beim Parken auf einem Grünstreifen über einen Baumstumpf fuhr und sein Fahrzeug beschädigt wurde. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und stellte klar, dass Autofahrer beim Parken auf nicht ausgewiesenen Flächen äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen beim Parken abseits gekennzeichneter Parkplätze. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 97/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 09.04.2024
- Aktenzeichen: 7 U 97/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrssicherungspflicht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz für Schäden an einem Fahrzeug geltend macht, die angeblich durch das Überfahren eines Baumstumpfes auf einem Grünstreifen entstanden sind. Der Kläger argumentiert, dass die Gemeinde entweder das Parken hätte untersagen oder die Fläche als sichere Parkfläche hätte herrichten müssen.
- Beklagte: Die Trägerin der Straßenbaulast für die betreffende Straße, die sich gegen den Schadensersatzanspruch wehrt. Sie argumentiert, dass es keine Verpflichtung gibt, nicht ausgewiesene Parkflächen wie den Grünstreifen sicher zu machen oder die Nutzung zu unterbinden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei beschädigt worden, als es auf einem nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen geparkt wurde und über einen Baumstumpf fuhr. Der Schaden trat unter Bedingungen der Dunkelheit auf.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen entweder zur sicheren Nutzung herzurichten oder die Nutzung zu untersagen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg, das die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt.
- Begründung: Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Straßenbenutzer müssen die Gegebenheiten und Risiken nicht ausgewiesener Parkflächen selbst erkennen und sich anpassen. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, solche Flächen zur Parknutzung herzurichten, selbst wenn bekannt ist, dass sie als solche genutzt werden.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil verdeutlicht die gängige Praxis, dass Fahrzeughalter selbst für die Beurteilung der Parktauglichkeit von nicht gekennzeichneten Flächen verantwortlich sind.
Gemeinde haftbar? Schadensersatzansprüche bei Parken auf Grünstreifen
In urbanen Gebieten ist die Nutzung von Freiflächen, wie Grünstreifen, häufig eine Herausforderung, insbesondere wenn es um das Parken von Fahrzeugen geht. Das unerlaubte Parken auf nicht als Parkfläche ausgewiesenen Flächen kann zu sogenannten Gemeindehaftungsfragen führen, insbesondere wenn es zu Schäden an Fahrzeugen kommt. Gemeinden tragen eine rechtliche Verantwortung für die Sicherheit im öffentlichen Raum und müssen sicherstellen, dass ihre Grundstücke, einschließlich Grünanlagen, ordnungsgemäß gepflegt und vor Gefahren geschützt sind. Doch was geschieht, wenn ein Fahrzeug auf einem solchen Grünstreifen beschädigt wird? In diesen Situationen stellt sich die Frage nach dem Schadensersatz und den Haftungsansprüchen gegen die Kommune….