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Gemeindehaftung für Fahrzeugbeschädigung auf nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen

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Ein Autofahrer aus Schleswig-Holstein klagte gegen eine Gemeinde, nachdem er beim Parken auf einem Grünstreifen über einen Baumstumpf fuhr und sein Fahrzeug beschädigt wurde. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und stellte klar, dass Autofahrer beim Parken auf nicht ausgewiesenen Flächen äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen beim Parken abseits gekennzeichneter Parkplätze.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Datum: 09.04.2024
Aktenzeichen: 7 U 97/23
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Verkehrssicherungspflicht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz für Schäden an einem Fahrzeug geltend macht, die angeblich durch das Überfahren eines Baumstumpfes auf einem Grünstreifen entstanden sind. Der Kläger argumentiert, dass die Gemeinde entweder das Parken hätte untersagen oder die Fläche als sichere Parkfläche hätte herrichten müssen.
Beklagte: Die Trägerin der Straßenbaulast für die betreffende Straße, die sich gegen den Schadensersatzanspruch wehrt. Sie argumentiert, dass es keine Verpflichtung gibt, nicht ausgewiesene Parkflächen wie den Grünstreifen sicher zu machen oder die Nutzung zu unterbinden.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei beschädigt worden, als es auf einem nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen geparkt wurde und über einen Baumstumpf fuhr. Der Schaden trat unter Bedingungen der Dunkelheit auf.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen entweder […]


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