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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Ausschluss Rücktrittsrecht durch Verkäufer

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Ein defekter Scheinwerfer brachte einen Gebrauchtwagenhändler vor Gericht: Weil ein BMW-Händler einen fehlerhaften Scheinwerfer trotz mehrfacher Versuche nicht reparieren konnte, darf ein Käufer den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück. Das Landgericht Flensburg entschied zugunsten des Käufers, da der Scheinwerferdefekt einen erheblichen Mangel darstellte und die Verkehrssicherheit beeinträchtigte.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Flensburg
Datum: 03.05.2024
Aktenzeichen: 2 O 263/20
Verfahrensart: Rückabwicklungsverfahren eines Kaufvertrags
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutzrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Privatperson, Käufer eines gebrauchten Pkw BMW 640D für den Privatgebrauch. Der Kläger argumentiert, dass der Pkw weiterhin an einem sporadisch ausfallenden Abblendlicht vorne links leidet, was zu Kosten für einen Kostenvoranschlag und zur Beauftragung eines Anwalts geführt hat. Er fordert die Rückabwicklung des Kaufvertrages einschließlich Kostenrückerstattungen.
Beklagter: Gewerblicher Gebrauchtwagenhändler und Verkäufer des fraglichen Pkw. Er behauptet, dass der Mangel am Scheinwerfer erfolgreich vor der Übergabe beseitigt wurde, und andere mögliche Ursachen geringere Kosten verursachen könnten. Der Beklagte wendet sich gegen die Ansprüche des Klägers und bestreitet den Rücktritt.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger hat einen gebrauchten BMW 640D vom Beklagten erworben, bei dem im Vertrag vereinbart wurde, dass Rücktritt und Finanzierung ausschlossen sind. Nach mehreren Mängelmeldungen, insbesondere eines defekten Abblendlichts, rief der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag aus. Der Beklagte erkannte den Rücktritt nicht an.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale […]


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