In einem ungewöhnlichen Fall vor dem Landgericht Lüneburg stritten sich zwei Gläubiger um die Löschung einer Sicherungshypothek in Höhe von 124.000 Euro. Der Clou: Die eigentliche Forderung des Klägers, der die Löschung der Hypothek verlangte, betrug lediglich 6.838,23 Euro. Das Gericht musste nun entscheiden, welcher Wert für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblich ist – die Höhe der Hypothek oder die Höhe der Forderung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 27/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lüneburg Datum: 04.07.2022 Aktenzeichen: 3 O 27/22 Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Grundpfandrechtsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin, Eigentümerin eines belasteten Grundstücks, fordert die Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts. Ihr wesentliches Argument ist, dass der Nennwert des Grundpfandrechts nicht maßgeblich sei, sondern die durchsetzbare Forderung von 6.838,23 EUR gegen den Schuldner. Prozessbevollmächtigte der Klägerin: Diese legten sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, da sie den Nennwert des Grundpfandrechts anlegen wollten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts, argumentiert jedoch, dass der Streitwert nicht am Nennwert des Grundpfandrechts bemessen werden sollte, sondern an der Höhe ihrer Forderung von 6.838,23 EUR. Der Fall betrifft eine Drittschuldnerklage, mit dem Ziel, Forderungen aus einem belasteten Grundstück zu befriedigen. Kern des Rechtsstreits: Ob der Streitwert bei Löschung eines Grundpfandrechts nach sei
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de AG Bremen, Az.: 9 C 0061/16 Urteil vom 15.12.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervention zu 57 %; im Ãbrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst. 3. […]