Ein Ehevertrag wird einem Mann in Lübeck teuer zu stehen kommen, obwohl er das Beratungsgespräch vorzeitig abbrach. Das Landgericht Lübeck entschied, dass bereits die Aufnahme von Informationen durch den Notar kostenpflichtig ist und bestätigte eine Gebühr von knapp 3.000 Euro. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft unerwarteten Kosten einer notariellen Beratung, die bereits mit dem ersten Informationsaustausch entstehen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 OH 6/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 11.11.2024
- Aktenzeichen: 7 OH 6/24
- Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Notarkostenberechnung
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Der Antragsteller beanstandet die Notarkostenberechnung vom 12.03.2024 und argumentiert, dass er nicht über einen Ehevertrag, sondern lediglich über die Kosten einer notariellen Beratung zum Ehevertrag informiert werden wollte. Er beantragt die Aufhebung der Kostenberechnung.
- Antragsgegner (Notar): Der Notar behauptet, dass der Antragsteller eine Beratung über einen Ehevertrag gewünscht habe und dass die Kostenfrage erst später aufkam. Der Notar beantragt die Zurückweisung des Antrags.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 14.09.2023 fand eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Notar statt, in der ein Ehevertrag thematisiert wurde. Am nächsten Tag diskutierten sie telefonisch die Kosten für die notarielle Beratung. Der Notar stellte daraufhin eine Kostenberechnung über 2.904,20 Euro für eine Beratungsgebühr aus.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Beratung im Sinne der Nr. 24200 KV GNotKG bereits mit der Entgegennahme von Informationen durch den Notar beginnt und ob somit die Gebühr gerechtfertigt ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf Aufhebung der Notarkostenberechnung wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Kostenberechnung formal korrekt war und der Antragsteller der richtige Kostenschuldner ist. Die Beratung im Sinne des § 24200 KV GNotKG beginnt bereits mit der Informationsentgegennahme, und der Antragsteller wollte ursprünglich eine umfassende Beratung zu einem Ehevertrag und nicht nur zu den Kosten dieser Beratung.
- Folgen: Der Antragsteller muss die Verfahrenskosten tragen, obwohl keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Entscheidung bestätigt, dass die Entgegennahme von Informationen durch den Notar als Beginn der Beratungstätigkeit gilt, welche kostenpflichtig ist.
Notarielle Gebühren: Analyse der Gebühr Nr. 24200 im Gebührenrecht
Die Gebühr Nr. 24200 des Kostenverzeichnisses GNotKG spielt eine zentrale Rolle im Gebührenrecht von notariellen Dienstleistungen. Im gebührenrechtlichen Sinne entsteht diese Gebühr, wenn ein Notar bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringt, die in der Gebührenordnung festgelegt sind. Notarkosten sind häufig komplex und unterliegen speziellen Regelungen, die darauf abzielen, einen transparenten Gebührenanspruch für die Beteiligten zu gewährleisten. Um die Entstehung von Gebühren zu verstehen, ist es wichtig, den Gebührenschlüssel und die Gebührenpflicht im jeweiligen Kontext zu betrachten. Steuerrechtliche Gebühren oder weitere Kosten können zusätzlich Einfluss auf die endgültige Gebührenabrechnung nehmen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall analysiert, der die Anwendung der Gebühr Nr. 24200 näher beleuchtet….