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Vertragsstrafe – nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkte Mandantenschutzklausel

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Eine ehemalige Steuergehilfin darf sich trotz Mandantenschutzklausel im Arbeitsvertrag an einen ehemaligen Mandanten wenden, um eine positive Bewertung ihrer Arbeit zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage der Kanzlei auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab, da die Kontaktaufnahme nicht als Abwerbung zu werten sei und die Klausel in diesem Fall ohnehin fragwürdig erscheine. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen von Mandantenschutzklauseln und die Rechte von Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 38/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 17.07.2024
  • Aktenzeichen: 3 Sa 38/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ehemalige Arbeitgeberin (Steuerkanzlei), die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 aufgrund eines Verstoßes gegen eine Mandantenschutzklausel fordert. Die Klägerin argumentiert, dass die Mandantenschutzklausel auch ohne Karenzentschädigung wirksam ist und die Beklagte durch ihren Kontaktversuch gegen diese Klausel verstoßen hat.
  • Beklagte: Ehemalige Steuerfachangestellte der Klägerin, die gegen die Forderung klagt. Sie bestreitet einen geschäftlichen Kontakt und behauptet, lediglich eine persönliche E-Mail zum Beleg für ein anderes Verfahren angefordert zu haben, ohne die Absicht, Mandanten abzuwerben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte, ehemals als Steuerfachangestellte bei der Klägerin beschäftigt, kontaktierte einen Mandanten per E-Mail, um eine bereits erhaltene Beurteilung der Arbeitsleistung erneut zugeschickt zu bekommen, nachdem sie keinen Zugriff mehr auf ihr altes Arbeitspostfach hatte. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen eine Mandantenschutzklausel im Arbeitsvertrag und fordert eine Vertragsstrafe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung wirksam ist und ob die Handlungsweise der Beklagten als geschäftlicher Kontakt im Sinne eines Abwerbeversuchs anzusehen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss keine Vertragsstrafe zahlen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die beschränkte Mandantenschutzklausel unter den gegebenen Bedingungen unzulässig ist, da keine Karenzentschädigung vereinbart war. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Beklagte keinen geschäftlichen Kontakt gesucht hat und ihr Verhalten nicht als Abwerbeversuch einzuordnen ist.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Prozesskosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mandantenschutzklauseln ohne Karenzentschädigung in vielen Fällen unwirksam sind, insbesondere wenn sie nicht nur Abwerbeversuche, sondern auch allgemeinen Kontakt untersagen.

Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht: Ein Fall von Vertragsstrafe und Mandantenschutz

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