Eine ehemalige Steuergehilfin darf sich trotz Mandantenschutzklausel im Arbeitsvertrag an einen ehemaligen Mandanten wenden, um eine positive Bewertung ihrer Arbeit zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage der Kanzlei auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab, da die Kontaktaufnahme nicht als Abwerbung zu werten sei und die Klausel in diesem Fall ohnehin fragwürdig erscheine. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen von Mandantenschutzklauseln und die Rechte von Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 38/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Datum: 17.07.2024 Aktenzeichen: 3 Sa 38/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Arbeitgeberin (Steuerkanzlei), die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 aufgrund eines Verstoßes gegen eine Mandantenschutzklausel fordert. Die Klägerin argumentiert, dass die Mandantenschutzklausel auch ohne Karenzentschädigung wirksam ist und die Beklagte durch ihren Kontaktversuch gegen diese Klausel verstoßen hat. Beklagte: Ehemalige Steuerfachangestellte der Klägerin, die gegen die Forderung klagt. Sie bestreitet einen geschäftlichen Kontakt und behauptet, lediglich eine persönliche E-Mail zum Beleg für ein anderes Verfahren angefordert zu haben, ohne die Absicht, Mandanten abzuwerben. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte, ehemals als Steuerfachangestellte bei der Klägerin beschäftigt, kontaktierte einen Mandanten per E-Mail, um eine bereits erh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG Bautzen Az.: 3 B 215/12 Beschluss vom 25.09.2012 In der Verwaltungsrechtssache wegen Führen eines Fahrtenbuchs; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 25. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April […]