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Stromlieferungsvertrag – Beweislast für Zustandekommen

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Ein Energieversorger blitzte vor Gericht mit einer saftigen Stromrechnung über fast 18.000 Euro ab! Der Streitpunkt: Ein Mieter soll in einer Gewerbeimmobilie unerlaubt Mitarbeiter untergebracht und dafür Unmengen an Strom verbraucht haben. Doch der Energieversorger konnte den Verbrauch nicht beweisen – und ging leer aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 125/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 17.10.2024
  • Aktenzeichen: 5 O 125/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ein Energieversorgungsunternehmen, das die Zahlung einer Stromrechnung von 17.948,11 € sowie Inkassokosten von 924,80 € vom Beklagten fordert. Die Klägerin argumentiert, dass ein Vertrag zur Belieferung mit Strom durch die tatsächliche Entnahme von Strom zustande gekommen sei und dass der Beklagte aufgrund seiner Rolle als Mieter für die Verbrauchsstelle zahlen müsse.
  • Beklagter: Eine Einzelperson, die behauptet, keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Der Beklagte gibt an, die Stromzahlungen an den Vermieter geleistet zu haben und dass nach dem Auszug aus der Wohnung im Juni 2018 kein Stromverbrauch in der Höhe von 55.242 kWh (wie von der Klägerin behauptet) mehr stattgefunden habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin fordert die Bezahlung einer Stromrechnung für den Zeitraum, in dem der Beklagte eine Wohnung in einem Gewerbegebiet gemietet hatte. Es besteht Uneinigkeit über den tatsächlichen Stromverbrauch und den Vertragsabschluss bezüglich der Stromversorgung.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin gestellten Stromrechnung verpflichtet, obwohl er bestreitet, einen Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben und den Stromverbrauch in Frage stellt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Klägerin konnte weder das Zustandekommen eines Vertrages noch den tatsächlichen Stromverbrauch des Beklagten nachweisen. Der Beklagte bestreitet plausibel mit Nichtwissen und die Klägerin hat es versäumt, den notwendigen Kostenvorschuss für die Beweiserhebung zu leisten, weshalb die Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es gibt keine weiteren Möglichkeiten zur Beweisführung, da die Klage bereits zurückgenommen wurde und das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Vertragsprüfung im Energiemarkt: Beweislast und Verbraucherschutz im Fokus

Ein Stromlieferungsvertrag regelt die energiewirtschaftlichen Beziehungen zwischen einem Anbieter und einem Kunden. Dabei sind die Vertragsbedingungen von zentraler Bedeutung, da sie Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen. Insbesondere das Zustandekommen eines solchen Vertrags und die damit verbundene rechtliche Rahmenbedingungen sind entscheidend, um Klarheit über Lieferverpflichtungen und Kündigungsfristen zu schaffen. Ein wichtiger Aspekt in der Vertragsprüfung ist die Beweislast, die im Streitfall darüber entscheidet, wer die Nachweisführung für das Zustandekommen des Vertrages übernehmen muss. Gerade im Kontext der Energiewende und der zunehmenden Anbieterwechsel wird die Transparenz der Kosten und Preise sowie die Einhaltung des Verbraucherschutzes immer relevanter. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Themen anschaulich veranschaulicht und analysiert….


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