Eine Lübeckerin scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage gegen eine Maklerin, die ihr die Zulässigkeit einer Ferienvermietung zugesichert hatte. Der Bebauungsplan machte der Ferienwohnung einen Strich durch die Rechnung, doch die Richter sahen die Schuld nicht bei der Maklerin, die sich auf die damalige Rechtslage stützte. Für die Käuferin platzt damit der Traum von der Ferienvermietung – und bleibt auf einem Schaden von 110.000 Euro sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 36/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lübeck Datum: 05.08.2024 Aktenzeichen: 10 O 36/24 Verfahrensart: Schadensersatzklage Rechtsbereiche: Maklerrecht, Bürgerliches Recht Beteiligte Parteien: Klägerin: Person, die Schadensersatz von der Beklagten fordert. Ihr Argument ist, dass die Beklagte, ihre Maklerin, sie unvollständig über die Möglichkeit der Ferienvermietung einer gekauften Eigentumswohnung informiert hat, was für die Klägerin essentiell für die Kaufentscheidung war. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die falsche Auskunft ein finanzieller Schaden aus der entgangenen Ferienvermietung entstanden ist. Beklagte: Maklerin, die laut Klägerin die unzutreffende Information gegeben hat, dass eine Ferienvermietung der Wohnung zulässig sei. Die Beklagte bestreitet diese Behauptungen und beruft sich unter anderem auf Verjährung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung in Lübeck-Travemünde zur Ferienvermietung. Die Beklagte, die die Vermittlung übernahm, soll die Klägerin falsch informiert haben, dass eine Ferienvermietung erlaubt sei
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Marl – Az.: 16 C 59/16 – Urteil vom 02.12.2016 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 652,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16% und […]