Ein junger Gebrauchtwagenhändler steht im Fokus eines Verfahrens wegen Betrugsverdachts – doch seine Rechtsschutzversicherung weigert sich zu zahlen. Der Grund: Der 18-Jährige soll bei der Beantragung der Versicherung laufende Ermittlungsverfahren gegen sich und einen Mitarbeiter verschwiegen haben. Das Landgericht Kiel gab der Versicherung Recht und erklärte den Vertrag für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 70/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Kiel Datum: 31.05.2024 Aktenzeichen: 5 O 70/22 Verfahrensart: Zivilrechtsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ein Unternehmen, das Leistungen der Beklagten aus einer Rechtsschutzversicherung beansprucht. Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe die Fragen beim Antrag auf Vertragsänderung korrekt beantwortet, und dass durch den Versicherungsvertreter nicht alle relevanten Details beim Vertragsabschluss vorgelegt wurden. Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das die Deckungszusage für die Strafverteidigung des Geschäftsführers der Klägerin widerrufen hat. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe vorsätzlich falsche Angaben bei der Vertragsänderung gemacht und beruft sich auf Arglistige Täuschung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wollte eine Erweiterung ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages, um Deckungsschutz für Strafverfahren zu erhalten, nachdem gegen ihren Geschäftsführer mehrere Ermittlungsverfahren liefen. Beim Vertragsänderungsantrag wurden Angaben gemacht, die die Ermittlungsverfahren verschwiegen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin die Beklagte bei der Vertragsänderung arglistig täuschte, indem sie falsche Angab
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BFH Az: VI R 70/02 Urteil vom 07.11.2006 Gründe: I. Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer durch eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Arbeitgebers verwalteten Wohnung einkommensteuerlich als Lohn zu erfassen ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst als beamteter Arbeitnehmer bei der A und danach, so auch im […]