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Kindergeld – Voraussetzungen des § 2 Abs. Satz 1 Nr. 2 BKGG

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Ein syrischer Flüchtling scheiterte vor dem Sozialgericht Kiel mit seiner Klage auf Kindergeld. Der junge Mann hatte angegeben, seit seiner Flucht nach Deutschland keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben – doch das Gericht zweifelte an der Richtigkeit seiner Aussage. Entscheidend für den Fall waren widersprüchliche Angaben zu seinen Familienkontakten und die Frage, ob ein Gasthörerstatus an der Universität als Ausbildung gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 4 KG 2/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sozialgericht Kiel Datum: 23.10.2024 Aktenzeichen: S 4 KG 2/22 Verfahrensart: Klageverfahren zur Gewährung von Kindergeld Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kindergeldrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein aus Syrien geflohener Mann, der Kindergeld für sich selbst beantragt hat. Er argumentiert, dass er seit der Flucht keinen Kontakt zu seinen Eltern hatte und der Aufenthalt dieser ihm nicht bekannt sei. Der Kläger verweist auf seine fehlenden Möglichkeiten in Deutschland, den Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln, und sieht die Ablehnung des Kindergeldes als willkürlich an. Beklagte: Die Behörde, die den Antrag auf Kindergeld abgelehnt hat. Sie argumentiert, der Kläger habe keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln, und der Antrag auf Kindergeld sei nicht gerechtfertigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland kam, beantragte Kindergeld für sich selbst, da er den Aufenthaltsort seiner Eltern als unbekannt angab. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da dem Kläger keine ernsthaften Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern nachgewiesen werden konnten. Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläge


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