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Kindergeld – Voraussetzungen des § 2 Abs. Satz 1 Nr. 2 BKGG

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Ein syrischer Flüchtling scheiterte vor dem Sozialgericht Kiel mit seiner Klage auf Kindergeld. Der junge Mann hatte angegeben, seit seiner Flucht nach Deutschland keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben – doch das Gericht zweifelte an der Richtigkeit seiner Aussage. Entscheidend für den Fall waren widersprüchliche Angaben zu seinen Familienkontakten und die Frage, ob ein Gasthörerstatus an der Universität als Ausbildung gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 4 KG 2/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Kiel
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: S 4 KG 2/22
  • Verfahrensart: Klageverfahren zur Gewährung von Kindergeld
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kindergeldrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein aus Syrien geflohener Mann, der Kindergeld für sich selbst beantragt hat. Er argumentiert, dass er seit der Flucht keinen Kontakt zu seinen Eltern hatte und der Aufenthalt dieser ihm nicht bekannt sei. Der Kläger verweist auf seine fehlenden Möglichkeiten in Deutschland, den Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln, und sieht die Ablehnung des Kindergeldes als willkürlich an.
  • Beklagte: Die Behörde, die den Antrag auf Kindergeld abgelehnt hat. Sie argumentiert, der Kläger habe keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln, und der Antrag auf Kindergeld sei nicht gerechtfertigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland kam, beantragte Kindergeld für sich selbst, da er den Aufenthaltsort seiner Eltern als unbekannt angab. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da dem Kläger keine ernsthaften Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern nachgewiesen werden konnten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger seinen Kindergeldanspruch aufgrund der Unkenntnis über den Aufenthaltsort seiner Eltern geltend machen kann, obwohl die Behörde keinen ausreichenden Nachweis für die Unkenntnis akzeptiert.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass gemäß den gesetzlichen Regelungen der Anspruch auf Kindergeld nur dann besteht, wenn der Aufenthaltsort der Eltern tatsächlich unbekannt ist und der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung unternommen hat. Der Kläger konnte keine ausreichenden Bemühungen aufzeigen, die zumutbare Ermittlungsmöglichkeiten umfassen. Frühere widersprüchliche Angaben im Asylverfahren wurden ebenfalls negativ bewertet.
  • Folgen: Der Kläger erhält kein Kindergeld, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens sind gegenseitig nicht zu erstatten. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisbarkeit der Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern für ein Kindergeldverfahren.

Wichtige Änderungen beim Kindergeld: Ein Fall beleuchtet die Voraussetzungen

Das Kindergeld stellt eine wichtige staatliche Unterstützung für Familien dar und hat das Ziel, Eltern finanziell zu entlasten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Um Kindergeld zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter die Antragsverfahren sowie die Einkommensgrenzen, die für die Gewährung von Sozialleistungen für Kinder von Bedeutung sind….


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