Gutscheine sind ein Milliardengeschäft. Jedes Jahr werden in Deutschland Gutscheine im Wert von mehreren Milliarden Euro verkauft. Doch ein erheblicher Teil davon wird nie eingelöst. Oftmals liegt das an fehlender Kenntnis über die gesetzlichen Verjährungsfristen. Wussten Sie, dass viele Gutscheine länger gültig sind, als aufgedruckt? Und dass Sie auch bei Insolvenz des Ausstellers wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie vorgehen müssen? Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte von Gutscheinen und hilft Ihnen, Ihre Rechte als Verbraucher zu schützen. Lesen Sie jetzt weiter und erfahren Sie alles Wichtige! (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB) Beginn der Frist: Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§ 199 Abs. 1 BGB) Ausnahmen: Kürzere Fristen möglich bei Dienstleistungen oder Aktionsgutscheinen Unwirksame Befristungen: Befristungen unter einem Jahr sind in der Regel unwirksam Folgen der Verjährung: Einlösung kann verweigert werden, aber Anspruch besteht weiter Hemmung der Verjährung: Verhandlungen zwischen Aussteller und Inhaber hemmen die Frist Neubeginn der Verjährung: Bei ausdrücklicher Anerkennung des Anspruchs beginnt die Frist neu Gutscheintypen: Wertgutscheine, Warengutscheine, Rabattgutscheine, Reisegutscheine Insolvenz des Ausstellers: Gutschein wird zur Insolvenzforderung, Anmeldung zur Insolvenztabelle nötig Online-Gutscheine:
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 3 C 203/09, Urteil vom 29.04.2010 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 358,00 Euro nebst Zinsen aus 350,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2009 und aus 8,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit […]