Urlaubszeit – die schönste Zeit des Jahres! Doch was passiert, wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird? Flug annulliert, Hotel überbucht, Reiseveranstalter pleite? Damit Sie im Ernstfall nicht im Regen stehen, sollten Sie Ihre Rechte als Reisender kennen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Verbraucherrechte bei Reisebuchungen – von der Buchung über die Reise bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Einzelleistungen bieten nur geringen rechtlichen Schutz, während Pauschalreisen umfassend abgesichert sind (§ 651a BGB). Bei verbundenen Reiseleistungen bestehen separate Verträge und eingeschränkte Rechte. Reisevermittler haften nur für Vermittlungsfehler, Reiseveranstalter für die gesamte Reiseleistung. Preiserhöhungen sind bis maximal 8% zulässig, wenn im Vertrag geregelt (§ 651g BGB). Kostenfreier Rücktritt ist bei außergewöhnlichen Umständen möglich (§ 651h BGB). Reisemängel müssen sofort gemeldet und dokumentiert werden, um Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz zu erhalten (§ 651i BGB). Anzahlungen dürfen maximal 20% des Reisepreises betragen und sind nur mit Sicherungsschein erlaubt (§ 651t BGB). Der Reisesicherungsfonds schützt bei Insolvenz des Veranstalters. Dokumentation der Buchungsunterlagen ist entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen. Streitfälle können kostenfrei über Schlichtungsstellen wie die söp geregelt werden, Ansprüche verjähren nach 2 Jahren. Buchungsarten und ihre rechtlichen Unterschiede Wer heute eine Reise bucht, steht vor einer Vielzahl von Möglichkeiten. Die Art der Buchung entscheidet dabei maßgeblich über Ihre rechtliche Position als Verbraucher. Dieser Abschnitt erklärt die w
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Saarbrücken – Az.: 13 S 140/16 – Urteil vom 10.02.2017 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5.09.2016 – AZ 3 C 456/14 (07) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger […]