Katzenkauf endet vor Gericht: Käuferin scheitert mit Schadensersatzklage, weil sie die kranken Tiere zu schnell zum Tierarzt brachte. Das Landgericht Lübeck urteilte, die Frau hätte der Verkäuferin erst eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, bevor sie die Behandlungskosten einfordert. Entscheidend war dabei, ob ein medizinischer Notfall vorlag – doch daran gab es Zweifel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 92/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lübeck Datum: 07.03.2024 Aktenzeichen: 14 S 92/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Kaufrecht, Tierrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin argumentierte, dass sie nach dem Kauf kranker Katzen umgehend tierärztliche Hilfe aufsuchen musste, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung durch die Verkäuferin zu setzen. Sie beanspruchte Schadensersatz für die Behandlungskosten. Beklagte: Die Beklagte bestritt einen Notfall, der eine sofortige tierärztliche Behandlung der Katzen ohne Fristsetzung erforderte. Sie betonte, dass die Klägerin vom Krankheitszustand der Katzen informiert gewesen sei und daher eine Fristsetzung erforderlich gewesen wäre. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin kaufte Katzen, die sich als krank herausstellten und ließ sie am Tag nach der Abholung tierärztlich behandeln. Sie hielt es für unzumutbar, die Tiere zurückzubringen, reklamierte jedoch Kostenersatz von der Beklagten. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Klägerin trotz der Krankheit der Katzen eine Frist zur Nacherfüllung durch die Beklagte hätte setzen müssen, bevor sie die Tiere auf eigene Kosten behandeln ließ. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hanau – Az.: 9 O 20/11 – Urteil vom 01.07.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht […]