Ein Mann scheiterte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig mit dem Versuch, einen bereits geschlossenen Vergleich nachträglich zu seinen Gunsten zu ändern. Er wollte damit erreichen, dass bestimmte Ansprüche, die an seine Krankenversicherung übergegangen waren, nicht von der Vereinbarung erfasst werden. Das Gericht lehnte den Antrag ab und erklärte, ein Vergleich sei wie ein Vertrag und könne nicht nachträglich gerichtlich erweitert werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 75/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig Datum: 21.10.2024 Aktenzeichen: 9 U 75/23 Verfahrensart: Berichtigungsverfahren bezüglich eines Vergleichs im Zivilprozess Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger beantragte eine Berichtigung oder Ergänzung des Senatsbeschlusses, um klarzustellen, dass Ansprüche, die gesetzlich auf die private Krankenversicherung oder Dritte übergehen, nicht Gegenstand des Vergleichs sind. Der Kläger argumentierte, dass diese Ergänzung notwendig sei, um Missverständnisse zu vermeiden. Beklagter: Der Beklagte akzeptierte den Vergleich in der ursprünglich vorgeschlagenen Form und machte keine zusätzlichen Anträge oder Einwände gegen die getroffene Regelung geltend. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stellte einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines bereits gefassten Feststellungsbeschlusses, um klarzustellen, dass Ansprüche auf private Krankenversicherung oder Dritte nicht im Vergleich enthalten sind. Der ursprüngliche Vergleich war von beiden Parteien in der vorgeschlagenen Form angenommen worden. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob eine Ergänzung des Vergleichs hinsich
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.04.2022 – 2 Ca 82 e/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin (Klägerin und Antragsstellerin) wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe. In der Hauptsache stritten die Parteien […]