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Parkplatz und Küche sind bei getrennter Ausweisung nicht wohnwerterhöhend

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

Ein Berliner Mieter muss nur minimal mehr Miete zahlen, obwohl seine Vermieterin eine deutlich höhere Erhöhung gefordert hatte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass Kühlschrank, Dunstabzug und ein kostenpflichtiger Parkplatz den Wohnwert nicht steigern und somit die Miete nicht wesentlich erhöhen. Der Fall zeigt, wie genau Gerichte bei Mieterhöhungen hinschauen und welche Ausstattungsmerkmale tatsächlich relevant sind.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
Datum: 08.02.2024
Aktenzeichen: 4 C 98/23
Verfahrensart: Mietrechtsstreit
Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Die Vermieterin der Wohnung. Sie argumentiert, dass wohnwerterhöhende Merkmale wie ein Dunstabzug, ein Kühlschrank in der Küche und das Angebot eines PKW-Stellplatzes die Mieterhöhung rechtfertigen.
Beklagter: Der Mieter der Wohnung. Er stimmt einer geringeren Mieterhöhung zu und bestreitet, dass die von der Klägerin genannten Merkmale eine weitere Erhöhung rechtfertigen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Vermieterin verlangt vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 382,16 Euro auf 410,69 Euro pro Monat auf Basis des Berliner Mietspiegels 2021. Der Mieter stimmte lediglich einer Erhöhung auf 382,16 Euro zu. Die Vermieterin wollte die Miete unter anderem wegen der Ausstattung der Wohnung und eines PKW-Stellplatzangebots erhöhen.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob bestimmte wohnwerterhöhende Merkmale wie die Küchenausstattung und das Parkplatzangebot, die nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, eine höhere Mieterhöhung rechtfertigen.


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