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Kostenniederschlagung GKG § 21 Abs. 1 S. 1 nur bei offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung

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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut wehrte sich ein Kläger gegen die Erhebung von Sachverständigenkosten in Höhe von über 13.000 Euro für die Bewertung von Grundstücken. Der Kläger argumentierte, die Einholung des Gutachtens sei von Anfang an unnötig gewesen, doch das Gericht wies seinen Antrag auf Kostenerstattung zurück. Entscheidend war dabei die Frage, ob die ursprüngliche Richterin bei der Anordnung des Gutachtens einen schweren Verfahrensfehler begangen hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 53 O 1704/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Landshut Datum: 16.02.2022 Aktenzeichen: 53 O 1704/16 Verfahrensart: Antrag auf Nichterhebung der Sachverständigenkosten Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessordnung Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger beantragte, die Kosten für die Erholung des Sachverständigengutachtens über die Bewertung der überlassenen Grundstücke nicht zu erheben und stellte einen Antrag auf Rückerstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 13.062,35 €. Er argumentierte, dass die Einholung der Gutachten von Anfang an nicht erforderlich gewesen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stellte einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten, welche im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen eines Beweisbeschlusses des ursprünglichen Richters entstanden sind. Diese Gutachten wurden im Verlauf des Verfahrens zunächst für notwendig erachtet. Nach einem Richterwechsel entschied der neue Richter, dass die Gutachten nicht erforderlich waren. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob die Nichterhebung der Sachverständigenkosten aufgrund einer vermeintlich unrich


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