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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Auflassungsvormerkung – Verjährung Eigentumsverschaffung

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Ein ungewöhnlicher Fall von Vertragsgestaltung führt vor Gericht: Ein Verkäufer in O. klagte erfolgreich gegen eine Käuferin, die den Kaufpreis für ein Grundstück aus dem Jahr 2004 trotz notariellen Vertrages nie vollständig beglich. Das Landgericht Landshut entschied zugunsten des Verkäufers, da der Anspruch auf Eigentumsübertragung nach zehn Jahren verjährt sei und die Käuferin den ausstehenden Betrag nicht rechtzeitig zahlte. Nun droht die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Käuferin könnte leer ausgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 3442/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 29.04.2022
  • Aktenzeichen: 21 O 3442/21
  • Verfahrensart: Klageverfahren auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung
  • Rechtsbereiche: Schuldrecht, Verjährungsrecht, Grundstücksrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer der Hofstelle O. Er behauptet, die Beklagte habe ihn hinsichtlich der Ersatzbeschaffung eines Objekts getäuscht und argumentiert, sein Anspruch auf Eigentumsverschaffung sei verjährt.
  • Beklagte: Käuferin des Grundstücks. Sie behauptet, der Anspruch auf Eigentumsverschaffung sei mit dem Kaufvertrag erfüllt und beruft sich darauf, dass die Verjährung nach § 205 BGB gehemmt sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verkaufte 2004 ein Grundstück an die Beklagte, die im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eintragen ließ. Die Eintragung der Auflassung steht noch aus, da der Kaufpreisstest nicht vollständig überwiesen wurde. Der Kläger erhob 2021 Verjährungseinrede und klagt auf Löschung der Vormerkung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung verjährt ist und die Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erteilt werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkung. Die Verjährungseinrede ist berechtigt.
  • Begründung: Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung begann mit Vertragsabschluss zu verjähren, und die Beklagte kann sich nicht auf Verjährungshemmung nach § 205 BGB berufen. Die „Vorlagesperre“-Klausel schützt nur das synallagmatische Leistungsverweigerungsrecht des Klägers, ändert aber nicht das Verjährungsverfahren.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Löschung der Auflassungsvormerkung tragen und auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Urteil klärt, dass die Regelungen zur Verjährung und Verjährungshemmung in solchen Vertragskonstellationen strikt angewandt werden.

Grundstückskaufvertrag: Rechtliche Herausforderungen und Fallanalyse

Der Grundstückskaufvertrag ist ein zentraler Bestandteil des Immobilienrechts und regelt die Bedingungen, unter denen ein Käufer Eigentum an einem Grundstück erwirbt. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Ein entscheidendes Element in diesem Prozess ist die Auflassungsvormerkung, die den Rechtsanspruch des Käufers auf das Eigentum sichert, bis die eigentliche Eigentumsverschaffung im Grundbuch eingetragen wird. Die Verjährung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle, da Fristen für Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag eine entscheidende Auswirkung auf die Käufer- und Verkäuferrechte haben können….


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