Ein ungewöhnlicher Fall von Vertragsgestaltung führt vor Gericht: Ein Verkäufer in O. klagte erfolgreich gegen eine Käuferin, die den Kaufpreis für ein Grundstück aus dem Jahr 2004 trotz notariellen Vertrages nie vollständig beglich. Das Landgericht Landshut entschied zugunsten des Verkäufers, da der Anspruch auf Eigentumsübertragung nach zehn Jahren verjährt sei und die Käuferin den ausstehenden Betrag nicht rechtzeitig zahlte. Nun droht die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Käuferin könnte leer ausgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 3442/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Landshut Datum: 29.04.2022 Aktenzeichen: 21 O 3442/21 Verfahrensart: Klageverfahren auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung Rechtsbereiche: Schuldrecht, Verjährungsrecht, Grundstücksrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Eigentümer der Hofstelle O. Er behauptet, die Beklagte habe ihn hinsichtlich der Ersatzbeschaffung eines Objekts getäuscht und argumentiert, sein Anspruch auf Eigentumsverschaffung sei verjährt. Beklagte: Käuferin des Grundstücks. Sie behauptet, der Anspruch auf Eigentumsverschaffung sei mit dem Kaufvertrag erfüllt und beruft sich darauf, dass die Verjährung nach § 205 BGB gehemmt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verkaufte 2004 ein Grundstück an die Beklagte, die im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eintragen ließ. Die Eintragung der Auflassung steht noch aus, da der Kaufpreisstest nicht vollständig überwiesen wurde. Der Kläger erhob 2021 Verjährungseinrede und klagt auf Löschung der Vormerkung. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache (z.B. bei Fahrzeugverkauf) an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) […]