Ein ehemaliger Vertriebsspezialist aus Landshut hat erfolgreich gegen seine Versicherung geklagt, die ihm die Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer vermeintlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes gestrichen hatte. Das Landgericht Landshut entschied, dass die Al. L. AG dem Mann weiterhin monatlich 2.829,56 Euro zahlen muss, da er aufgrund von Depressionen und einer sozialen Phobie dauerhaft berufsunfähig ist. Ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigte die Schwere der Erkrankung, die den Mann insbesondere im Umgang mit Kunden stark einschränkt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 82 O 2139/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Landshut
- Datum: 01.06.2023
- Aktenzeichen: 82 O 2139/20
- Verfahrensart: Klageverfahren zur Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger selbständiger Vertriebsspezialist, der aufgrund von Depressionen als berufsunfähig eingestuft wurde. Er argumentiert, dass die Gutachten im Nachprüfungsverfahren fehlerhaft sind und seine Berufsunfähigkeit weiterhin besteht. Er fordert die Fortzahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente und die Befreiung von den Prämienzahlungen.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die behauptet, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessert hat und keine wesentlichen Einschränkungen mehr vorliegen. Daher hat die Beklagte die Zahlungen eingestellt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger hatte zwei Versicherungsverträge mit der Beklagten, die unter anderem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beinhalteten. Ab 2016 war der Kläger aufgrund von Depressionen krankgeschrieben und seit August 2017 erhielt er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach einer Begutachtung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens im Jahr 2019 stellte die Beklagte die Zahlungen ein, da sie von einer Gesundheitsverbesserung ausging.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte aufgrund einer behaupteten Gesundheitsverbesserung rechtmäßig war und ob der Kläger weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Die Beklagte ist verpflichtet, die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin zu zahlen und den Kläger von den Prämienzahlungen für die Versicherungsverträge zu befreien.
- Begründung: Die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen lagen nicht vor. Die Gutachten hatten gezeigt, dass die Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen und sozialer Phobie weiterhin in erheblichem Maße besteht. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers signifikant verbessert hatte.
- Folgen: Die Beklagte muss die rückständigen und zukünftigen Rentenzahlungen in Höhe von monatlich 2.829,56 Euro leisten. Der Kläger ist von den Versicherungsprämien befreit. Dieses Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisführung bei der Einstellung von Leistungen aufgrund behaupteter Gesundheitsverbesserung und stärkt die Rechte von Versicherten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung….