Ein ehemaliger Baumarktverkäufer aus Landshut, der seit 2018 an schweren Depressionen und Angststörungen leidet, hat einen Prozess gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung gewonnen. Das Landgericht Landshut verurteilte den Versicherer zur Zahlung von über 21.000 Euro an rückständigen Renten, da der Mann aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigte die schwere Erkrankung und attestierte dem Kläger eine Berufsunfähigkeit von über 80 Prozent. Zum vorliegenden Urteil Az.: 72 O 3607/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Landshut Datum: 14.03.2023 Aktenzeichen: 72 O 3607/20 Verfahrensart: Klageverfahren bezüglich Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht. Der Kläger argumentiert, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit seit Mai 2018 besteht, aufgrund psychischer Erkrankungen diagnostiziert von mehreren Ärzten und gestützt durch ein Sachverständigengutachten. Er fordert Rentenzahlungen und Prämienrückzahlung. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Ansprüche des Klägers bestreitet. Sie führt an, dass ein Leistungseintritt frühestens ab Dezember 2018 möglich sei, da die Berufsunfähigkeit erst im November 2018 mitgeteilt wurde und die Versicherungsbedingungen bestimmte Fristen vorsehen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Versicherungsgesellschaft die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie die Befreiung von der Prämienpflicht aufgrund einer Berufsunfähigkeit, die
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de VG München – Az.: M 9 SN 18.1319 – Beschluss vom 09.07.2018 I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. IV. Der […]