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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlung mit Ermächtigung des Schuldners durch Dritten

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Im letzten Moment konnte ein Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung seines Eigentums abwenden, indem seine Schwester den geforderten Betrag von über 72.000 Euro an die Gerichtskasse überwies. Das Landgericht Verden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, den Zuschlag zu versagen, und wies die Beschwerde der Gläubigerin zurück, die die Zahlung angefochten hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Möglichkeiten von Schuldnern, eine Zwangsversteigerung abzuwenden, selbst wenn der Versteigerungstermin bereits stattgefunden hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 T 31/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Verden Datum: 19.04.2022 Aktenzeichen: 6 T 31/22 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Zwangsversteigerung Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht Beteiligte Parteien: Gläubigerin: Die Gläubigerin legte Beschwerde ein gegen den Beschluss, durch den der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung versagt wurde. Sie argumentierte, dass die Zahlung des erforderlichen Betrags durch die Schwester des Schuldners als unzulässig zu betrachten sei und beantragte die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Schuldner: Der Schuldner stellte einen Überweisungsnachweis vor, dass der zur Abwendung der Versteigerung erforderliche Betrag gezahlt wurde. Er argumentierte, dass durch diese Zahlung die Bedingung zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsbeschlusses erfüllt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Gläubigerin betrieb eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, der dagegen eine Vollstreckungsabwehrklage einreichte. Kurz vor dem Entscheidungstermin zur Zwangsversteigerung zahlte die Schwester des Schuldners den erforderlichen Betrag zur Befriedigung


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