In einem Saarbrücker Mehrfamilienhaus entbrannte ein erbitterter Streit unter den Eigentümern über die Zuständigkeit bei wichtigen Entscheidungen wie Jahresabrechnungen und Modernisierungen. Das Landgericht Saarbrücken musste nun die Kompetenzen von Gesamt- und Untergemeinschaften neu abstecken und sorgte mit seinem Urteil für klare Verhältnisse. Der Fall zeigt, wie wichtig eine präzise Regelung der Zuständigkeiten in Mehrhausanlagen ist, um Konflikte zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 6/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 26.04.2024 Aktenzeichen: 5 S 6/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren über die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Miteigentümer der Beklagten, der u.a. Sondereigentümer eines Anwesens ist. Argumentiert, dass der Zugang zur Eigentümerversammlung aufgrund von unzulässigen Teilnahmebeschränkungen verweigert wurde und einige Beschlüsse ungültig seien, darunter Jahresabrechnungen und Pläne zum Austausch von Zählern. Beklagte: Mehrhaus-Eigentümergemeinschaft. Argumentiert, dass die Teilnahmebedingungen notwendig und angemessen waren und die Beschlüsse ordnungsgemäß erfolgten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger focht mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, da seine Vertreterin ohne negativen COVID-19-Test nicht teilnehmen durfte. Die betroffenen Beschlüsse umfassten Jahresabrechnungen und den Austausch von Wasserzählern. Kern des Rechtsstreits: Ob die Teilnahmebeschränkungen rechtswidrig waren und ob die Beschlusskompetenz bei der Eigentümerversammlung lag. Was wurde entschi
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Göttingen, Az.: 4 Ga 3/11 Ö, Urteil vom 23.11.2011 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsrechtsstreits. 3. Der Urteilsstreitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege einstweiliger Verfügung über die vorläufige Unterlassung […]