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WEG – Fehler in Jahresabrechnung müssen sich auf Zahlungspflichten auswirken

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Wegen eines Fehlers von 145,98 Euro in der Wasserabrechnung kippte das Amtsgericht Dortmund die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung in der M.-straße in V. – darunter die Jahresabrechnung und die Entlastung von Verwalter und Verwaltungsbeirat. Die Richter stellten klar: Auch kleine Unstimmigkeiten können große Folgen haben, wenn dadurch die Transparenz der Abrechnung für die Eigentümer beeinträchtigt wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 514 C 98/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Dortmund Datum: 18.01.2024 Aktenzeichen: 514 C 98/23 Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft M.-straße N01 in V. Der Kläger argumentiert, dass die Jahresabrechnung inhaltlich unrichtig ist, insbesondere aufgrund der Unterschiede in den Wasserkostenpositionen in der Einzelabrechnung. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft M.-straße N01 in V. Die Beklagte behauptet, dass die Beschlussfassungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und dass es im Ermessen der Eigentümer stehe, geringe Abrechnungsfehler zu akzeptieren. Um was ging es? Sachverhalt: In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats gefasst. Der Kläger bemängelte Abweichungen in den Kostenpositionen der Jahresabrechnung, was seiner Meinung nach die Abrechnung fehlerhaft machte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Ungenauigkeiten in der Jahresabrechnung und die darauf basierenden Beschlüsse ordnungsgemä


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