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Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung – Mieteranspruch auf Auskunft über neue Miete

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Eigenbedarf vorgetäuscht? Ein Berliner Gericht zwingt Vermieter zur Offenlegung der Miethöhe, nachdem diese ihre Wohnung trotz Eigenbedarfskündigung nicht der Tochter, sondern neuen Mietern überlassen haben. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Mietern, die durch falsche Angaben zur Kündigung gezwungen wurden, ihre Wohnung aufzugeben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 66 S 178/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 28.02.2024 Aktenzeichen: 66 S 178/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht (allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB) Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger Mieter, der nach einer Eigenbedarfskündigung durch die Beklagten die Wohnung räumen musste. Der Kläger beantragt Auskunft über die aktuelle Mietzinsvereinbarung. Beklagten: Vermieter, die die Wohnung nach einem Räumungsprozess an neue Mieter vermietet haben, ohne dass die in der Eigenbedarfskündigung genannte Tochter eingezogen ist. Sie argumentieren, dass die Auskunftsanfrage des Klägers unzulässig ist und nur seiner Neugierde dient. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde wegen Eigenbedarfs der Beklagten zur Räumung seiner Wohnung veranlasst, die Wohnung wurde jedoch später nicht an die genannte Person vermietet. Stattdessen wurde sie anderen Personen vermietet. Der Kläger verlangt Auskunft über die Höhe der Miete, die mit den neuen Mietern vereinbart wurde. Kern des Rechtsstreits: Ist der Kläger berechtigt, Auskunft über die Miethöhe der Nachmieter zu erhalten, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen? Was wurde


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