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Verwalter muss Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend machen

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Eine Wohnungseigentümerin muss für die Schulden ihres Vorgängers geradestehen! Das Landgericht Stuttgart entschied, dass eine WEG-Verwalterin zu Recht Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2014 bei der aktuellen Eigentümerin einforderte, obwohl diese die Wohnung erst später erworben hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern und -verwaltern bei der Eintreibung von Hausgeld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 S 34/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 04.05.2023 Aktenzeichen: 19 S 34/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Ihr Anliegen war es, dass die Beklagte, als Verwalterin der WEG, bestimmte Hausgeldzahlungen hätte einfordern müssen. Sie verlangte Schadensersatz wegen der ausbleibenden Geldeintreibungen und der Vollstreckungsmaßnahmen. Beklagte: Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr Argument war, dass sie keine Pflicht verletzt habe, da bestehende Verpflichtungen die GdWE schützen und keine Schutzpflicht gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, wie der Klägerin, bestehen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte, dass die Beklagte als Verwalterin der WEG, Hausgeldrückstände vom Voreigentümer hätte anfordern müssen. Die Klägerin verlangte außerdem Schadensersatz wegen der von der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Kern des Rechtsstreits: Der Schlüsselpunkt war, ob die Beklagte als Verwalterin eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen hatte, indem sie die


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