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Schönheitsreparatur unterlassen – Schadensersatz nur nach Fristsetzung

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Kritzeleien an den Wänden, eine beschädigte Tür und jede Menge Streit um die Renovierung – im Amtsgericht Schöneberg trafen Mieter und Vermieter einer Berliner Wohnung aufeinander. Während die Mieter für einige Schäden aufkommen müssen, scheiterten die Vermieter mit ihrer Forderung nach Mietausfall. Das Gericht entschied, dass die Beweislage für eine mangelnde Weitervermietung nicht ausreichte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 33/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Schöneberg Datum: 15.10.2024 Aktenzeichen: 17 C 33/24 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Mietstreitigkeiten Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Vermieter des Mietobjekts, beanspruchen Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Mietausfall. Beklagte: Mieter der Wohnung, lehnen die Forderung ab und beanspruchen die Rückzahlung der Kaution. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger vermieteten eine Wohnung an die Beklagten, wobei der Mietvertrag die Pflicht zur Schönheitsreparatur auf die Mieter übertrug. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bemängelten die Kläger Schäden und erneuerte Schönheitsreparaturen. Die Wohnung wurde in einem unrenovierten Zustand zurückgegeben. Kern des Rechtsstreits: Streit über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Berechtigung zur Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund unterbliebener Renovierungsarbeiten und eines behaupteten Mietausfallschadens. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten müssen


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