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Reisemangel wegen nicht zur Verfügung gestelltem separatem Schlafzimmer

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Mallorca-Urlaub geplatzt: Familie erhält 2.500 Euro Entschädigung, weil das versprochene Familienzimmer mit separatem Schlafraum für das dreijährige Kind fehlte. Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Einraum-Juniorsuite eine erhebliche Abweichung von der gebuchten Reiseleistung darstellte und die Familie ihren Urlaub so nicht wie geplant verbringen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass die Familie die falschen Reiseunterlagen erst am Tag vor Reiseantritt erhielt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 795/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 14.04.2023
  • Aktenzeichen: 11 S 795/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Er verlangte eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich (2.000,00 €) und seine Tochter (500,00 €) sowie die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (83,52 €). Er argumentiert, dass die von der Beklagten bereitgestellte Unterkunft nicht der gebuchten entsprach, was zur Vereitelung der Reise führte.
  • Beklagte: Reiseveranstalter, der die gebuchte Unterkunft aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht bereitstellen konnte. Die Beklagte bot Ersatz an, das allerdings nicht den vereinbarten Bedingungen entsprach und bestreitet die Ansprüche des Klägers.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Die Unterkunft, die ihm zugesichert wurde, konnte nicht bereitgestellt werden, woraufhin ihm ein alternatives Hotel angeboten wurde, das jedoch nicht dieselben Leistungen (z.B. ein Familienzimmer mit separatem Schlafraum) bot. Der Kläger trat daraufhin von der Reise zurück und forderte Entschädigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hat, da die Ersatzunterkunft erheblich von der ursprünglich gebuchten abwich, was zur Nichtanreise führte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 2.000,00 € und seiner Tochter 500,00 € sowie 83,52 € für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils mit Zinsen.
  • Begründung: Der Reisemangel aufgrund der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen (kein Familienzimmer mit separatem Schlafraum) rechtfertigt die Annahme einer Reisevereitelung. Die Beklagte konnte die zugesagte Leistung nicht erbringen und trug auch keine Entlastungsgründe gemäß § 651 n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB vor.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Beträge an den Kläger zahlen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Der Fall festigt die Rechtsprechung betreffend Entschädigungen im Reiserecht bei Nichterfüllung von Leistungsvereinbarungen.

Reisemängel im Urlaub: Rechte der Urlauber bei fehlenden Schlafzimmern

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