Ein Studienbewerber scheiterte mit seinem Eilantrag auf einen Studienplatz im fünften Fachsemester Medizin an der Universität Göttingen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die eingereichten Unterlagen mangelhaft waren und wichtige Nachweise fehlten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Formalien im Zulassungsverfahren und die angespannte Kapazitätssituation an den medizinischen Fakultäten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 34/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Nicht signierte eidesstattliche Versicherungen haben geringe Beweiskraft, da ihre Echtheit und Unveränderbarkeit nicht garantiert sind. Formale Mängel und fehlende Nachweise im Zulassungsantrag führten zur Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Göttingen. Elektronisch unterzeichnete Dokumente ohne qualifizierte Signatur wurden als unzureichend bewertet. Unvollständige Antragsunterlagen, insbesondere fehlender Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, führten zur Zurückweisung. Die angespannte Kapazitätssituation der Universität wurde durch überbuchte Studienplätze nachgewiesen. Hohe formale Anforderungen bei der Antragstellung und gerichtlichen Verfahren erfordern sorgfältige Vorbereitung. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde als Grundlage für die Ablehnung des Eilantrags herangezogen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller aufgrund der Mängel auferlegt. Zulassungsanträge erfordern die vollständige und korrekte Einreichung aller Unterlagen innerhalb der festgelegten Fristen. Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Eilantrags sind begrenzt, Hauptsacheverfahren bleibt als Möglichkeit. Bedeutung der Unterschrift: Herausforderungen bei eidesstattlichen Versicherungen Die
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Halle – Az.: 2 C 136/17 – Urteil vom 09.06.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, […]