Ein Innenhof mit Graswuchs zwischen den Steinplatten sorgte für einen handfesten Rechtsstreit um die tatsächliche Wohnfläche eines Einfamilienhauses. Das Landgericht Landau entschied zugunsten der Mieter, die daraufhin die überzahlte Miete zurückfordern konnten – denn die vermeintliche Terrasse entpuppte sich als Stolperfalle und nicht als Wohnfläche im rechtlichen Sinne. Die Vermieterin scheiterte zudem mit ihren Gegenforderungen, da sie die angeblichen Schäden durch die Mieter nicht ausreichend belegen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 67/14 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Landau (Pfalz)
- Datum: 11.11.2014
- Aktenzeichen: 1 S 67/14
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnflächenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Mieter einer Immobilie, die eine Rückzahlung überzahlter Miete fordern. Argument: Die tatsächliche Wohnfläche wich um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, was einen minderungsberechtigenden Mangel darstellt.
- Beklagte: Vermieter, die die zu zahlenden Mieterstattungen bestreitet. Argument: Eine Terrasse zählte zur Wohnfläche, wodurch die Abweichung unter 10 % liegen würde. Sie machen außerdem Schadensersatzforderungen geltend.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger forderten die Rückzahlung von überzahlter Miete, da die tatsächliche Wohnfläche der von ihnen gemieteten Immobilie um mehr als 10 % kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Der Streitpunkt war die Anrechnung einer Fläche als Terrasse. Die Beklagte erhob darüber hinaus Schadensersatzansprüche für angeblich von den Klägern verursachte Schäden.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche zur Mietminderung berechtigt und ob die Beweisaufnahme hinreichend war, um die behaupteten Schäden der beklagten Partei zu belegen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die „Terrasse“ nicht zur Wohnfläche zählt, da sie nicht den rechtlichen Voraussetzungen einer Terrasse entspricht. Die Beweislast für die Schadensersatzforderungen lag bei der Beklagten, die diese nicht hinreichend erfüllen konnte.
- Folgen: Die Beklagte muss die Miete aufgrund der Wohnflächenabweichung zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung unterstreicht, dass auch bei detaillierter Sachlage die Beweisführung entscheidend für Schadensersatzansprüche ist.
Mietminderung: Rechte der Mieter bei Terrassen und Wohnflächenabweichungen
Die Frage der Mietminderung beschäftigt viele Mieter und Vermieter, insbesondere wenn es um die Gestaltung und Nutzung von Wohnraum geht. Der Mietminderungsanspruch kann hervortreten, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit Terrassen, deren Flächenberechnung nicht immer eindeutig ist. Die rechtlichen Grundlagen für eine Mietzinsreduzierung sind dabei in der Wohnflächenverordnung verankert und setzen sich mit Fragen zu Gebrauchsunterschieden und Raumgröße auseinander….