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Mietminderungsanspruch bei Einbeziehung einer Terrasse in die Wohnfläche

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Ein Innenhof mit Graswuchs zwischen den Steinplatten sorgte für einen handfesten Rechtsstreit um die tatsächliche Wohnfläche eines Einfamilienhauses. Das Landgericht Landau entschied zugunsten der Mieter, die daraufhin die überzahlte Miete zurückfordern konnten – denn die vermeintliche Terrasse entpuppte sich als Stolperfalle und nicht als Wohnfläche im rechtlichen Sinne. Die Vermieterin scheiterte zudem mit ihren Gegenforderungen, da sie die angeblichen Schäden durch die Mieter nicht ausreichend belegen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 67/14 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Landau (Pfalz) Datum: 11.11.2014 Aktenzeichen: 1 S 67/14 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnflächenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter einer Immobilie, die eine Rückzahlung überzahlter Miete fordern. Argument: Die tatsächliche Wohnfläche wich um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, was einen minderungsberechtigenden Mangel darstellt. Beklagte: Vermieter, die die zu zahlenden Mieterstattungen bestreitet. Argument: Eine Terrasse zählte zur Wohnfläche, wodurch die Abweichung unter 10 % liegen würde. Sie machen außerdem Schadensersatzforderungen geltend. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger forderten die Rückzahlung von überzahlter Miete, da die tatsächliche Wohnfläche der von ihnen gemieteten Immobilie um mehr als 10 % kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Der Streitpunkt war die Anrechnung einer Fläche als Terrasse. Die Beklagte erhob darüber hinaus Schadensersatzansprüche für angeblich von den Klägern verursachte Schäden. Kern des Rechtsstreits: Ob die Differenz zwischen ver


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