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Kündigung einer Teilfläche einer Kleingartenanlage

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Elf Kleingärtner in Köln haben ihren Kampf gegen die Stadt gewonnen: Das Landgericht erklärte die Kündigung ihrer Parzellen für unwirksam, da es sich um besonders geschützte „fiktive Dauerkleingärten“ handelt. Die Stadt wollte die Fläche für den Bau von Wohnungen, einer Kita und einem Spielplatz nutzen, scheitert nun aber vorerst an den strengen Kündigungsvoraussetzungen für diese historischen Kleingärten. Ob die Stadt ihren Plan weiterverfolgt, könnte nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 99/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Köln Datum: 18.07.2024 Aktenzeichen: 6 S 99/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Pachtrecht, Kleingartenrecht Beteiligte Parteien: Beklagte: Eigentümerin der streitgegenständlichen Kleingartenfläche, vertritt die Ansicht, die Kündigung sei aufgrund eines Bauvorbescheids und der geplanten wirtschaftlichen Verwertung der Fläche rechtens. Kläger: Generalpächter, der die Flächen weiter an Kleingärtner verpachtet hat, argumentiert, dass eine nicht kleingärtnerische Nutzung der Fläche planungsrechtlich unzulässig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte hatte einem Generalpachtvertrag unterliegenden Kleingartenflächen gekündigt, um diese an eine Investorin zu verkaufen, die dort Wohngebäude und soziale Einrichtungen planen. Die Klägerin sieht die Kündigung als unwirksam an. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die KÃ


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