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Eintragung Zwangssicherungshypothek ohne Zinsen und Säumniszuschläge

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Ein Finanzamt scheiterte vor dem Oberlandesgericht Naumburg mit dem Versuch, Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 Euro als Hauptforderung in eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen. Das Gericht entschied, dass diese nur als Nebenforderungen berücksichtigt werden dürfen, um eine ungerechtfertigte Besserstellung im Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden. Der Fall verdeutlicht die strengen Vorgaben bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken und die Bedeutung der korrekten Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 37/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Naumburg Datum: 15.07.2024 Aktenzeichen: 12 Wx 37/24 Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Beteiligter 1: Eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Dieser war nicht aktiv in der Beschwerde tätig. Beteiligte 2: Ein Finanzamt, das die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch für Steuerforderungen verlangte. Es argumentierte, dass kapitalisierte Säumniszuschläge zusammen mit der Hauptforderung in das Grundbuch eingetragen werden sollten, wenn sie nicht als Nebenforderung tituliert sind. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Finanzamt beantragte die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von 128.369,90 EUR, bestehend aus einem Hauptbetrag und kapitalisierten Säumniszuschlägen. Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag teilweise ab, da es der Ansicht war, die Säumniszuschläge könnten nicht als Hauptforderung eingetragen werden. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob Säumniszuschläge in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung ins Grundbuch eingetragen werd


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