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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Sonderumlage – Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen

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Ein Streit um eine Sonderumlage von 3.240 Euro in einer Karlsruher Wohnungseigentümergemeinschaft landete vor Gericht. Obwohl die beklagte Partei die Zahlung letztendlich beglich, entbrannte ein Rechtsstreit um die Frage, wer die Kosten für das Verfahren tragen muss, da die Zahlung erst nach Klageerhebung erfolgte. Das Landgericht Karlsruhe musste klären, ob die Eigentümergemeinschaft berechtigt war, die Kosten der Klage geltend zu machen, obwohl die Forderung zwischenzeitlich beglichen wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 T 22/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Karlsruhe Datum: 01.06.2022 Aktenzeichen: 11 T 22/22 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Beklagte: Partei, die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 25.01.2022, Az. 3 C 214/21, Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die Klägerin die Kosten tragen sollte, da die Zahlung der Klagforderung nach Zustellung der Klage erfolgt ist. Klägerin: Partei, die die Zahlungsklage gegen die Beklagte eingereicht hat, um eine hälftige Sonderumlage einzufordern, die gemäß Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung fällig war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits. Es ging um die Zahlung einer hälftigen Sonderumlage von 3.240 EUR, die durch eine Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wurde und bis 15.11.2021 fällig war. Die Klage wurde am 07.12.2021 zugestellt, und die Beklagte zahlte die geforderte Summe am 13.12.2021. Kern des Rechtsstreits: Es wurde um die Kosten des Rechtsstreits gestritten


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