Ein Streit um eine Sonderumlage von 3.240 Euro in einer Karlsruher Wohnungseigentümergemeinschaft landete vor Gericht. Obwohl die beklagte Partei die Zahlung letztendlich beglich, entbrannte ein Rechtsstreit um die Frage, wer die Kosten für das Verfahren tragen muss, da die Zahlung erst nach Klageerhebung erfolgte. Das Landgericht Karlsruhe musste klären, ob die Eigentümergemeinschaft berechtigt war, die Kosten der Klage geltend zu machen, obwohl die Forderung zwischenzeitlich beglichen wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 T 22/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Karlsruhe
- Datum: 01.06.2022
- Aktenzeichen: 11 T 22/22
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Beklagte: Partei, die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 25.01.2022, Az. 3 C 214/21, Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die Klägerin die Kosten tragen sollte, da die Zahlung der Klagforderung nach Zustellung der Klage erfolgt ist.
- Klägerin: Partei, die die Zahlungsklage gegen die Beklagte eingereicht hat, um eine hälftige Sonderumlage einzufordern, die gemäß Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung fällig war.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits. Es ging um die Zahlung einer hälftigen Sonderumlage von 3.240 EUR, die durch eine Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wurde und bis 15.11.2021 fällig war. Die Klage wurde am 07.12.2021 zugestellt, und die Beklagte zahlte die geforderte Summe am 13.12.2021.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde um die Kosten des Rechtsstreits gestritten. Die Beklagte wollte die Klägerin für die Kosten verantwortlich machen, da die Zahlung nach Zustellung der Klage erfolgte. Es wurde geprüft, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte, was entscheidend für die Kostenaufteilung gemäß § 91a ZPO ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte, da die Forderung bei Klageerhebung fällig war und Verzug eingetreten war. Die Zahlung erfolgte nach Zustellung der Klage und damit hatte die Klägerin zurecht die Klage erhoben. Die Entscheidung beruht auf § 91a ZPO, wonach die Kostenverteilung nach billigem Ermessen erfolgt.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt. Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist.
WEG-Sonderumlage: Rechte und Pflichten der Eigentümer im Fokus
Die WEG-Sonderumlage ist eine finanzielle Belastung, die Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zur Deckung gemeinschaftlicher Kosten, wie Instandhaltungsmaßnahmen, beitragen müssen. Ihr rechtlicher Rahmen ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt, welches auch die Voraussetzungen für die Fälligkeit und den Forderungseinzug dieser Zahlungen beschreibt. Für die Eigentümer ergeben sich aus diesen Regelungen klare Pflichten, die sie zur rechtzeitigen Zahlung anhalten, um ihr Interesse an der Immobilie und ihrer finanziellen Rücklagen zu wahren….