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WEG – Klimasplitgerät zulässig, wenn Monoblock-Geräte gestattet ist

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Ein Wohnungseigentümer scheiterte vor dem Landgericht Karlsruhe mit seiner Klage auf Genehmigung einer Split-Klimaanlage. Die Richter sahen in dem Einbau einen unzulässigen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der andere Bewohner durch Lärm und Abwärme beeinträchtigen könnte. Gesundheitliche Bedenken des Klägers aufgrund von Hitze wurden nicht als ausreichend angesehen, um die Installation zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 122/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Karlsruhe Datum: 05.07.2024 Aktenzeichen: 11 S 122/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger begehrte die Genehmigung zur Installation eines Klima-Splitgeräts in seinem Wohnungseigentum. Er argumentierte, dass dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei und die Ablehnung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Beklagte: Die Eigentümergemeinschaft lehnte die Installation des Klima-Splitgeräts durch den Kläger ab und argumentierte, dass die Installation nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche und eine bauliche Veränderung darstelle, die über den erlaubten Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums hinausgehe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Genehmigung zur Installation eines Klima-Splitgeräts in seinem Wohnungseigentum. Die Eigentümergemeinschaft lehnte diesen Antrag ab und wies darauf hin, dass keine Erlaubnis vorliege, die Installation sei eine unzulässige bauliche Veränderung, und auch bei gesundheitlichen Argumenten genüge dies nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung. Kern des Rechtsstreits: De


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