Ein Autofahrer in Karlsruhe, der mit 1,67 Promille am Steuer erwischt wurde, kommt glimpflich davon. Obwohl die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe forderte, enthielt der Strafbefehl lediglich einen Führerscheinentzug – ein Fehler, der nun weitreichende Folgen hat. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Mann aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls nicht erneut belangt werden kann, und verhinderte damit eine nachträgliche Geldstrafe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 Qs 55/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Karlsruhe Datum: 25.07.2022 Aktenzeichen: 16 Qs 55/22 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Strafbefehlsverfahren Rechtsbereiche: Strafverfahrensrecht, Strafrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim: Legte dem Angeschuldigten fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Last und wollte per Strafbefehl neben dem Fahrerlaubnisentzug auch eine Geldstrafe verhängen. Argumentierte, dass der ursprüngliche Strafbefehl wegen fehlender Geldstrafe unwirksam und ohne Rechtskraft sei, und versuchte, einen um die Geldstrafe ergänzenden Strafbefehl zu erlassen. Angeschuldigter: War im ursprünglichen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft worden. Die zusätzliche Geldstrafe war nicht verhängt worden. Um was ging es? Sachverhalt: Am 16.03.2022 fuhr der Angeschuldigte mit 1,67 Promille im Straßenverkehr. Ein Strafbefehl am 05.04.2022 entzog ihm die Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe war jedoch nicht explizit enthalten. Die Staatsanwaltschaft beantragte nachträglich eine Ergänzung um eine Geldstrafe, die vom Amtsgericht Pforzheim abgelehnt wurde. Kern des Rechtsstreits: Ist es zulässig, nach Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls, dem nur eine Maßregel der Besserung und Sicherun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 11 Sa 547/09 Urteil vom 04.03.2010 I Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 – 4 Ca 602/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für […]