In einem Fall häuslicher Gewalt in Kaiserslautern kippte das Landgericht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und später verneint hatte. Der Ehemann war durch einen Strafbefehl wegen Körperverletzung belangt worden, doch die Ehefrau nahm ihren Strafantrag in der Hauptverhandlung zurück. Das Landgericht entschied, dass der ursprüngliche Strafantrag aufgrund der versäumten Antragsfrist gar nicht wirksam gewesen sei und die Kosten daher der Staatskasse aufzuerlegen seien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Qs 23/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Kaiserslautern Datum: 12.04.2021 Aktenzeichen: 5 Qs 23/21 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Kostenbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführerin: Ehefrau von Herrn H., erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung. Sie legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und argumentierte, dass aufgrund der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft eine Kostenlast auf sie nicht zulässig sei. Herr H.: Ehemann der Beschwerdeführerin, gegen den eine Strafanzeige wegen Körperverletzung vorlag. Sein Anwalt beantragte die Festsetzung der Kosten und schlug eine Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin vor. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen einer angeblichen Körperverletzung im Juni 2019. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf, bejahte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und beantragte einen Strafbefehl, gegen den Herr H. Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihren
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 181/09). Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen […]