In einem Fall häuslicher Gewalt in Kaiserslautern kippte das Landgericht die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und später verneint hatte. Der Ehemann war durch einen Strafbefehl wegen Körperverletzung belangt worden, doch die Ehefrau nahm ihren Strafantrag in der Hauptverhandlung zurück. Das Landgericht entschied, dass der ursprüngliche Strafantrag aufgrund der versäumten Antragsfrist gar nicht wirksam gewesen sei und die Kosten daher der Staatskasse aufzuerlegen seien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Qs 23/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Kaiserslautern
- Datum: 12.04.2021
- Aktenzeichen: 5 Qs 23/21
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Kostenbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Beschwerdeführerin: Ehefrau von Herrn H., erstattete Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung. Sie legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und argumentierte, dass aufgrund der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft eine Kostenlast auf sie nicht zulässig sei.
- Herr H.: Ehemann der Beschwerdeführerin, gegen den eine Strafanzeige wegen Körperverletzung vorlag. Sein Anwalt beantragte die Festsetzung der Kosten und schlug eine Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin vor.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen einer angeblichen Körperverletzung im Juni 2019. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf, bejahte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und beantragte einen Strafbefehl, gegen den Herr H. Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag zurück, woraufhin das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint und das Verfahren eingestellt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen, obwohl die Staatsanwaltschaft zuvor ein besonderes Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war erfolgreich; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben.
- Begründung: Die Beschwerdeführerin musste die Kosten nicht tragen, da das Verfahren nicht durch ihren Strafantrag bedingt war. Die Einstellungsentscheidung basierte nicht auf dem Strafantrag der Beschwerdeführerin, sondern auf der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde unabhängig von ihrer Antragsrücknahme eingestellt.
- Folgen: Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Herrn H. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Kostenlast auf den Anzeigenerstatter nicht möglich ist, wenn ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft aufgrund öffentlichen Interesses geführt wird.
Rücknahme des Strafantrags: Kosten und Auswirkungen im Strafrecht verstehen
Die Rücknahme eines Strafantrags ist ein wichtiger Schritt im Strafrecht, der häufig für Verwirrung sorgt. Wenn ein Strafantragsteller entscheidet, sein Anliegen zurückzuziehen, können dafür verschiedene Gründe vorliegen, etwa persönliche Zweifel oder gütliche Einigungen. Diese Rücknahme hat jedoch nicht nur Einfluss auf den Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens, sondern auch auf die damit verbundenen Kosten….