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Räumung und Herausgabe einer Durchfahrt

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In einem Rechtsstreit um eine als Durchfahrt genutzte Gewerbefläche in Kassel kippte das Landgericht die ursprüngliche Streitwertfestsetzung von 36.234 Euro und reduzierte sie drastisch auf 876 Euro. Der Fall betrifft einen ehemaligen Geschäftsführer, der die Räumlichkeit für 25 Euro Monatsmiete angemietet und an seine Firma weitergegeben hatte, woraufhin der Eigentümer auf Herausgabe klagte. Das Gericht berief sich auf den sozialen Schutzzweck der Streitwertregelung und orientierte sich am Jahreswert der Miete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 435/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Kassel Datum: 08.05.2022 Aktenzeichen: 9 O 435/22 Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Gebührenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger verlangte die Räumung und Herausgabe einer Räumlichkeit, die von der Beklagten genutzt wurde. Er stützte seinen Anspruch auf § 985 BGB. Beklagte: Die Beklagte argumentierte, dass ein Mietvertrag besteht, der die Nutzung der Räumlichkeit rechtfertigt. Sie wandte sich gegen die ursprüngliche Festsetzung des Streitwerts und beantragte eine Herabsetzung. Um was ging es?: Sachverhalt: Der Kläger forderte die Räumung einer Räumlichkeit, die zuvor von einem Geschäftsführer der Beklagten gemietet und dieser zur Nutzung überlassen worden war. Der Mietzins betrug 25,- € monatlich zuzüglich einer Nebenkostenpauschale. Der Verkehrswert der Räumlichkeit wurde auf 36.234,- € geschätzt. Nachdem ein Vergleich geschlossen wurde, wurde der Streitwert durch das Gericht auf den Verkehrswert festgesetzt. Diesen Beschluss focht die Beklagte an und forderte eine Reduzierung des Streitwerts auf die jährliche Miete von 876,- €.


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