Ein Bofrost-Fahrer, der nach einem Unfall flüchtete, um eine dringende Lieferung auszuliefern, darf seinen Führerschein behalten. Das Landgericht Itzehoe hob den Einzug der Fahrerlaubnis auf, da der Mann unter enormem Zeitdruck stand und die Tat als „Augenblickversagen“ gewertet wurde. Nach 32 Jahren unfallfreier Fahrt sah das Gericht die Flucht als „persönlichkeitsfremd“ an und betonte die geringe Wiederholungsgefahr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 Qs 86/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Itzehoe Datum: 11.07.2023 Aktenzeichen: 14 Qs 86/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Beschuldigter: Der Beschuldigte war Verkaufsfahrer und ist seit 32 Jahren weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, um eine Lieferung termingerecht auszuführen. Staatskasse: Trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, da er infolge eines zeitlichen Drucks aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen bei Bofrost eine Lieferung pünktlich ausführen wollte. Kern des Rechtsstreits: Ob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten gerechtfertigt war, obwohl die Tat nach der Einlassung des Beschuldigten als persönliches Augenblickversagen in einer Drucksituation erschien, ohne dass eine Wiederholungsgefahr bestand. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 46/18 – Urteil vom 07.11.2018 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 7 Ca 875/17, vom 18. Januar 2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,79 € nebst Zinsen in Höhe […]