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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsnichtigkeit bei Schwarzgeldabrede und Ausschluss Rückforderungsanspruch

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Ein Hausbesitzer aus Itzehoe erlebte eine böse Überraschung, als er nach einer umfangreichen Renovierung seines Obergeschosses die gezahlten 26.800 Euro in bar zurückforderte. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab, da es sich um Schwarzarbeit handelte und der Vertrag somit nichtig ist. Der Hausbesitzer bleibt nun auf den Kosten sitzen und die Arbeiten sind unvollendet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 136/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Itzehoe Datum: 08.12.2023 Aktenzeichen: 2 O 136/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schwarzarbeitsgesetz Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Privatperson, die die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen für nicht vollständig oder korrekt ausgeführte Bauarbeiten verlangt. Der Kläger argumentiert, dass ihm zugesichert wurde, die Arbeiten ordnungsgemäß mit Rechnungen auszuführen, und erhebt den Anspruch auf Rückforderung nicht erbrachter Leistungen. Beklagter: Eine Person, die die Bauarbeiten durchgeführt hat. Der Beklagte behauptet, dass die Arbeiten ohne Rechnung im gegenseitigen Einvernehmen („schwarz“) vereinbart wurden, um Kosten zu sparen, und hält die Forderung des Klägers für unzulässig, da der Vertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede sittenwidrig und somit nichtig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte waren über eine private Kontaktvermittlerin bekannt. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit diversen Bauarbeiten, darunter der Einbau von Fenstern und das Verlegen von Estrich. Es wurden mehrere Vorauszahlungen geleistet, teils in bar und ohne Quittungen. Die Erfüllung der vereinbarten Arbeiten ist teilweise strittig und Rechnungen wurden nicht ausges


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